Überbau
Überbau liegt vor, wenn ein Gebäude die Grundstücksgrenze überschreitet und teilweise auf dem Nachbargrundstück steht. § 912 BGB verpflichtet den Nachbarn unter bestimmten Voraussetzungen zur Duldung, wenn der Bauende weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat und der Nachbar nicht rechtzeitig widersprochen hat. Als Ausgleich ist regelmäßig eine Geldrente zu zahlen. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Grenzübertritt können dagegen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen.
Rechtliche Grundlagen
Die Sonderregel soll unverhältnismäßige Gebäudeverluste vermeiden und zugleich das belastete Eigentum ausgleichen. Sie betrifft Gebäude; andere Grenzverletzungen folgen allgemeinen Regeln.
Verfassungsrechtlicher Bezug
Das Überbaurecht wägt beide Eigentumspositionen aus Artikel 14 GG gegeneinander ab. Duldung und Rentenanspruch bilden einen gesetzlich typisierten Verhältnismäßigkeitsausgleich.
Beispiel
Ein Hauseigentümer errichtet die Außenwand versehentlich zehn Zentimeter jenseits der vermessenen Grenze. Der Nachbar bemerkt dies rechtzeitig, widerspricht aber erst nach Fertigstellung. Eine Duldungspflicht kann entstehen.
Häufige Fragen
Wird der Bauende Eigentümer des Bodenstreifens?
Nein. Die Grundstücksgrenze ändert sich durch den Überbau grundsätzlich nicht.
Wie kann der Nachbar widersprechen?
Der Widerspruch muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Bauende die Grenzüberschreitung noch vermeiden kann.
Kann statt Rente Land übertragen werden?
Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann der belastete Eigentümer den Ankauf des überbauten Grundstücksteils verlangen.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Zivilrecht, Eigentum, Besitz, Vertragsfreiheit, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.