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Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

Der öffentliche Glaube des Grundbuchs schützt nach §§ 891, 892 BGB den rechtsgeschäftlichen Erwerber, der auf die Richtigkeit bestimmter Grundbucheintragungen vertraut. Zugunsten des Eingetragenen wird vermutet, dass ihm das Recht zusteht; unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann ein gutgläubiger Erwerber trotz materieller Unrichtigkeit wirksam erwerben. Der Schutz entfällt insbesondere bei Kenntnis der Unrichtigkeit oder eingetragenem Widerspruch und erfasst nicht jede tatsächliche oder persönliche Angabe.

Rechtliche Einordnung

Die Regelung fördert Verkehrssicherheit bei Grundstücksrechten, indem sie der formellen Publizität des Grundbuchs begrenzte Erwerbswirkung verleiht.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Erforderlich sind ein rechtsgeschäftlicher Verkehrserwerb, eine vom Grundbuch erfasste Rechtsscheinlage und guter Glaube ohne Widerspruch.

Rechtsfolgen

Der Erwerber kann das eingetragene Recht oder einen Rang gutgläubig erwerben; der materiell Berechtigte verliert seine Rechtsposition.

Beispiel

Der zu Unrecht als Eigentümer Eingetragene verkauft das Grundstück an einen gutgläubigen Käufer, der im Grundbuch eingetragen wird.

Häufige Fragen

Schützt das Grundbuch den guten Glauben an Geschäftsfähigkeit?

Nein. Persönliche Eigenschaften werden grundsätzlich nicht vom öffentlichen Glauben erfasst.

Was bewirkt ein Widerspruch?

Er zerstört den öffentlichen Glauben hinsichtlich der beanstandeten Rechtslage.

Genügt grob fahrlässige Unkenntnis?

Anders als bei beweglichen Sachen schadet grundsätzlich erst positive Kenntnis.

Weiterführende Hinweise

Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Gutgläubiger Erwerb, Eigentum, Grundschuld, Besitz, Übereignung. Vertiefend helfen die nicht werblichen Informationsangebote zivilrecht-faq.de sowie der Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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