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Schulwahl

Schulwahl ist die Entscheidung darüber, welche Schule oder Schulform ein minderjähriges Kind besucht. Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist sie regelmäßig von erheblicher Bedeutung und deshalb gemeinsam zu treffen. Zu berücksichtigen sind Eignung, Förderbedarf, Schulweg, soziale Bindungen, pädagogisches Konzept, Betreuungsmöglichkeiten und Kindeswille. Können sich die Eltern nicht einigen, kann das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis für die konkrete Schulfrage einem Elternteil übertragen; schulrechtliche Aufnahmevoraussetzungen bleiben davon unberührt.

Rechtliche Bedeutung

Familienrechtliche Entscheidungsbefugnis und öffentlich-rechtliche Schulzulassung sind zu unterscheiden. Auch ein entscheidungsbefugter Elternteil kann keine Aufnahme entgegen dem Schulrecht erzwingen.

Voraussetzungen und Folgen

Die Lösung muss den konkreten Bildungs- und Entwicklungsbedürfnissen des Kindes entsprechen. Bei älteren Kindern erhält der nachvollziehbar geäußerte Wille besonderes Gewicht.

Beispiel

Ein Elternteil bevorzugt das Gymnasium am Wohnort, der andere eine weiter entfernte Gesamtschule. Das Gericht überträgt die konkrete Schulwahl nach Kindeswohlprüfung.

Häufige Fragen

Ist die Anmeldung eine Alltagsentscheidung?

Die grundlegende Schulwahl regelmäßig nicht; organisatorische Einzelheiten des laufenden Schulbesuchs können Alltagssachen sein.

Darf das Kind mitentscheiden?

Sein Wille ist entsprechend Alter und Reife einzubeziehen, ersetzt aber nicht stets die Sorgeentscheidung.

Entscheidet das Familiengericht über die Aufnahme?

Nein. Aufnahme und Schulplatz richten sich zusätzlich nach dem jeweiligen Schulrecht.

Weiterführende Hinweise

Ergänzend sind die Wörterbuchartikel Elterliche Sorge, Kindeswohl, Kindeswille und Getrenntleben hilfreich. Vertiefende, nicht werbliche Informationen bietet info-familienrecht.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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