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Grundbuchberichtigungsanspruch

Der Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB gibt dem materiell Berechtigten einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung, wenn der Inhalt des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage nicht übereinstimmt. Anspruchsgegner ist derjenige, dessen Buchposition durch die Berichtigung beeinträchtigt wird. Der Anspruch ändert das Grundbuch nicht selbst; er verschafft die erforderliche Bewilligung. Daneben kann eine Berichtigung durch Unrichtigkeitsnachweis gegenüber dem Grundbuchamt erreicht werden.

Rechtliche Einordnung

Der Anspruch bringt formelle Buchlage und materielle Rechtslage wieder in Übereinstimmung und schützt damit die Richtigkeit des Grundbuchs.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Erforderlich sind Grundbuchunrichtigkeit, materielle Berechtigung des Anspruchstellers und eine beeinträchtigte Buchposition des Gegners.

Rechtsfolgen

Der Gegner muss die Berichtigung bewilligen; die tatsächliche Änderung erfolgt erst im grundbuchrechtlichen Verfahren.

Beispiel

Ein gelöschtes Wegerecht besteht materiell fort; der Berechtigte verlangt vom eingetragenen Eigentümer Zustimmung zur Wiedereintragung.

Häufige Fragen

Verjährt der Anspruch?

Der Anspruch aus § 894 BGB unterliegt grundsätzlich nicht der Verjährung.

Wird das Grundbuch durch das Urteil automatisch geändert?

Nein. Das Urteil ersetzt die Bewilligung; anschließend ist die Eintragung zu beantragen.

Was ist eine Vormerkung nach § 899 BGB?

Sie sichert den Berichtigungsanspruch gegen zwischenzeitliche Verfügungen.

Weiterführende Hinweise

Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Eigentum, Grundschuld, Hypothek, Besitz, Übereignung. Vertiefend helfen die nicht werblichen Informationsangebote zivilrecht-faq.de sowie der Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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