Beschwerdeberechtigung vor dem EGMR
Beschwerdeberechtigung vor dem EGMR bezeichnet die Fähigkeit, eine Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einzureichen. Berechtigt sind natürliche Personen, nichtstaatliche Organisationen und Personengruppen, die behaupten können, Opfer einer Konventionsverletzung durch einen Vertragsstaat zu sein. Staatliche Behörden und sonstige Regierungsorganisationen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die Beschwerdeberechtigung allein genügt nicht; zusätzlich müssen insbesondere Opfereigenschaft, Rechtswegerschöpfung, Frist und weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein.
Natürliche Personen
Staatsangehörigkeit, Volljährigkeit und volle Geschäftsfähigkeit sind grundsätzlich keine Voraussetzungen. Auch Minderjährige, Inhaftierte oder ausländische Personen können beschwerdeberechtigt sein, wenn sie der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaates unterstanden.
Organisationen und Gruppen
Private Unternehmen, Vereine, Religionsgemeinschaften und andere nichtstaatliche Organisationen können eigene Konventionsrechte geltend machen. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen gelten nur ausnahmsweise als nichtstaatlich.
Beispiel
Ein privater Presseverlag kann eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit rügen; eine staatliche Behörde kann dagegen grundsätzlich keine Individualbeschwerde erheben.
Häufige Fragen
Können Gemeinden Beschwerde erheben?
Grundsätzlich gelten Gebietskörperschaften als staatliche Organisationen und sind nicht beschwerdeberechtigt.
Ist ein Anwalt selbst Beschwerdeführer?
Nur wenn eigene Rechte betroffen sind; sonst handelt er lediglich als Vertreter des eigentlichen Beschwerdeführers.
Verwandte Begriffe
Individualbeschwerde zum EGMR, Opfereigenschaft, nichtstaatliche Organisation, EMRK, Zulässigkeit.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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