Rechtsstaatsprinzip

Das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet den Staat, seine Herrschaft rechtlich zu ordnen, zu begrenzen und kontrollierbar auszuüben. Es folgt insbesondere aus Art. 20 Abs. 3 GG. Zu seinen zentralen Elementen gehören Grundrechtsbindung, Gewaltenteilung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, unabhängige Gerichte, effektiver Rechtsschutz, Rechtssicherheit, Vertrauensschutz, Bestimmtheit staatlicher Normen und die Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe.

Bindung an Recht

Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, Verwaltung und Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Rechtsschutz

Wer durch öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, muss grundsätzlich Zugang zu wirksamem gerichtlichem Rechtsschutz besitzen.

Beispiel

Eine Behörde darf ein Grundrecht nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit beschränken.

Häufige Fragen

Ist das Rechtsstaatsprinzip vollständig in einer Norm geregelt?

Nein. Seine einzelnen Gewährleistungen ergeben sich aus mehreren Vorschriften und anerkannten Verfassungsgrundsätzen.

Was bedeutet Rechtssicherheit?

Rechtsnormen und staatliche Entscheidungen sollen vorhersehbar, klar und grundsätzlich verlässlich sein.

Verwandte Begriffe

Gewaltenteilung, Vorbehalt des Gesetzes, Verhältnismäßigkeit, Rechtsschutzgarantie. Mehr auf das-grundgesetz.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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