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Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung

Die Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung ist ein richterrechtlich entwickelter zivilrechtlicher Anspruch zum Ausgleich schwerwiegender Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Sie kommt in Betracht, wenn die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Maßgeblich sind insbesondere Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Verschulden, Verbreitung, wirtschaftlicher Vorteil des Verletzers sowie die Möglichkeit von Unterlassung, Widerruf oder Gegendarstellung.

Rechtliche Grundlagen

Der Anspruch ist kein gewöhnliches Schmerzensgeld für eine Körper- oder Gesundheitsverletzung. Er erfüllt Ausgleichs- und Genugtuungsfunktionen und soll verhindern, dass der Persönlichkeitsschutz ohne wirksame Sanktion bleibt.

Verfassungsrechtlicher Bezug

Seine Grundlage liegt in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 GG. Zivilgerichte müssen zugleich kollidierende Grundrechte wie Meinungs-, Presse- oder Kunstfreiheit angemessen berücksichtigen.

Beispiel

Eine Zeitung veröffentlicht bewusst intime, rechtswidrig beschaffte Details mit großer Reichweite. Eine bloße spätere Unterlassung kann den bereits eingetretenen schweren Eingriff nicht vollständig ausgleichen.

Häufige Fragen

Genügt jede Beleidigung?

Nein. Erforderlich ist regelmäßig eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Wie wird die Höhe bestimmt?

Sie wird nach allen Umständen des Einzelfalls bemessen, insbesondere Eingriffsintensität, Verbreitung und Verschulden.

Ist der Anspruch vererblich?

Seine Vererblichkeit ist wegen der persönlichen Genugtuungsfunktion begrenzt und hängt auch vom Zeitpunkt der Geltendmachung ab.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Zivilrecht, Eigentum, Besitz, Vertragsfreiheit, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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