Reisepreisminderung
Die Reisepreisminderung ist die gesetzliche Herabsetzung des vereinbarten Preises einer Pauschalreise für die Dauer eines Reisemangels. Nach § 651m BGB vermindert sich der Preis in dem Verhältnis, in dem der tatsächliche Wert der mangelhaften Reise hinter dem Wert einer vertragsgemäßen Reise zurückbleibt. Die Minderung entsteht kraft Gesetzes; eine bereits erfolgte Überzahlung ist zu erstatten. Ihre Höhe wird erforderlichenfalls geschätzt und richtet sich nach Intensität, Dauer und Anteil der beeinträchtigten Reiseleistung.
Voraussetzungen
Erforderlich ist ein Reisemangel während der Pauschalreise. Unerhebliche bloße Unannehmlichkeiten genügen nicht. Der Reisende muss den Mangel grundsätzlich unverzüglich anzeigen; unterbleibt die Anzeige schuldhaft und konnte der Reiseveranstalter deshalb nicht abhelfen, entfällt die Minderung insoweit.
Berechnung
Verglichen werden der hypothetische Wert der mangelfreien und der wirkliche Wert der erbrachten Reise. Tabellen aus der Rechtsprechung bieten Orientierung, sind aber keine verbindlichen Tarife. Maßgeblich bleiben Vertragsinhalt, Reisezweck, Dauer und konkrete Beeinträchtigung.
Abgrenzung
Die Minderung gleicht den verminderten Leistungswert aus. Schadensersatz nach § 651n BGB setzt zusätzliche Voraussetzungen voraus und kann etwa nutzlos aufgewendete Urlaubszeit erfassen. Bei erheblicher Beeinträchtigung kommt außerdem die Kündigung des Pauschalreisevertrags in Betracht.
Beispiel
Das gebuchte Hotelzimmer ist fünf von zehn Nächten wegen einer defekten Klimaanlage bei großer Hitze nur eingeschränkt nutzbar. Die Quote bemisst sich nicht pauschal am halben Reisepreis, sondern am Minderwert dieser Leistung während des betroffenen Zeitraums.
Häufige Fragen
Muss der Veranstalter zustimmen?
Nein. Bei erfüllten Voraussetzungen tritt die Minderung kraft Gesetzes ein.
Kann der Reisende selbst einen Betrag abziehen?
Ja, trägt aber das Risiko einer zu hohen Bewertung.
Gilt die Minderung für einen einzeln gebuchten Flug?
Nicht nach § 651m BGB; dort gelten Beförderungsvertrag und Sonderregelungen.
Quellen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.