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Sachmangel beim Immobilienkauf

Sachmangel beim Immobilienkauf Sachmangel beim Immobilienkauf liegt vor, wenn Grundstück oder Gebäude bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Verwendung eignet. Auch fehlende übliche Eigenschaften, falsche Flächenangaben oder bestimmte öffentlich-rechtliche Nutzungshindernisse können erheblich sein. Bei Bestandsimmobilien wird die Sachmängelhaftung häufig ausgeschlossen; der Ausschluss greift jedoch nicht bei arglistigem Verschweigen oder einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie.

Rechtliche Einordnung

Maßgeblich sind notarielle Vereinbarungen, Exposé, Besichtigung und erkennbare Umstände. Nicht jede Alterserscheinung ist ein Mangel; Art, Alter und vereinbarter Zustand sind zu berücksichtigen.

Bedeutung und Abgrenzung

Ein Sachmangel ist von einer bloßen zukünftigen Erwartung zu unterscheiden. Beschaffenheitsangaben sollten eindeutig und beurkundet werden, wenn sie Vertragsinhalt sein sollen.

Beispiel

Der Verkäufer kennt einen wiederkehrenden Wassereintritt im Keller, überstreicht Spuren und informiert den Käufer nicht. Der vereinbarte Haftungsausschluss kann wegen Arglist unwirksam sein.

Häufige Fragen

Welche Rechte hat der Käufer?

Je nach Fall Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz nach den kaufrechtlichen Regeln.

Wann wird der Zustand beurteilt?

Grundsätzlich beim Gefahrübergang, der vertraglich häufig an die Besitzübergabe anknüpft.

Muss der Verkäufer jeden Mangel offenlegen?

Er muss insbesondere offenbarungspflichtige, wesentliche und nicht ohne Weiteres erkennbare Umstände mitteilen.

Zusammenhänge und Quellen

Weitere Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Eigentum, Grundbuch, Auflassung, Auflassungsvormerkung, Notarielle Beurkundung und Grundschuld.

Nicht werbliche Vertiefungen bieten zivilrecht-faq.de und verwaltungsrecht-faq.de. Maßgebliche Vorschriften enthalten das amtliche Bürgerliche Gesetzbuch und die Grundbuchordnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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