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Gewährleistungsausschluss beim Immobilienkauf

Gewährleistungsausschluss beim Immobilienkauf Gewährleistungsausschluss beim Immobilienkauf ist eine vertragliche Regelung, nach der der Verkäufer für Sachmängel ganz oder teilweise nicht nach den gesetzlichen Vorschriften einstehen soll. Bei gebrauchten Immobilien ist ein solcher Ausschluss üblich und grundsätzlich zulässig. Er erfasst jedoch regelmäßig keine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit. Auf den Ausschluss kann sich der Verkäufer außerdem nicht berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat. Reichweite und Auslegung hängen vom notariellen Vertrag ab.

Rechtliche Einordnung

Der Käufer trägt bei wirksamem Ausschluss das Risiko unbekannter gewöhnlicher Mängel. Deshalb sind Besichtigung, Unterlagenprüfung und gegebenenfalls sachverständige Untersuchung besonders wichtig.

Bedeutung und Abgrenzung

Ein Haftungsausschluss ist von einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung zu unterscheiden. Letztere definiert, welchen Zustand die Parteien als vertragsgemäß ansehen.

Beispiel

Der Vertrag verkauft ein älteres Haus „wie besichtigt“ unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Einen dem Verkäufer bekannten, verdeckten Hausschwammbefall darf dieser dennoch nicht verschweigen.

Häufige Fragen

Gilt der Ausschluss bei Arglist?

Nein. § 444 BGB verhindert die Berufung auf den Ausschluss bei arglistigem Verschweigen.

Erfasst er zugesicherte Eigenschaften?

Eine vereinbarte Beschaffenheit oder Garantie wird regelmäßig nicht durch eine allgemeine Ausschlussklausel beseitigt.

Muss der Käufer Mängel untersuchen?

Eine allgemeine Pflicht besteht beim Verbraucherkauf nicht, doch unterlassene Prüfung erhöht praktisch das Risiko.

Zusammenhänge und Quellen

Weitere Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Eigentum, Grundbuch, Auflassung, Auflassungsvormerkung, Notarielle Beurkundung und Grundschuld.

Nicht werbliche Vertiefungen bieten zivilrecht-faq.de und verwaltungsrecht-faq.de. Maßgebliche Vorschriften enthalten das amtliche Bürgerliche Gesetzbuch und die Grundbuchordnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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