AGB-Kontrolle
AGB-Kontrolle ist die rechtliche Prüfung vorformulierter Vertragsbedingungen nach den §§ 305 bis 310 BGB. Zunächst wird festgestellt, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen und wirksam einbezogen wurden. Danach sind Vorrang der Individualabrede, überraschende Klauseln, Transparenz und inhaltliche Angemessenheit zu prüfen. Unwirksame Klauseln werden grundsätzlich durch das Gesetz ersetzt; der Vertrag bleibt im Übrigen bestehen. Prüfungsumfang und Maßstab unterscheiden sich teilweise danach, ob Verbraucher oder Unternehmer beteiligt sind.
Rechtliche Grundlagen
Kern ist § 307 BGB, ergänzt durch Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB. Preis und Hauptleistung sind nur begrenzt kontrollierbar, Transparenz und Abweichungen vom dispositiven Recht aber zentral.
Verfassungsrechtlicher Bezug
Die Kontrolle gleicht strukturell einseitige Vertragsgestaltung aus. Sie vermittelt Privatautonomie, Berufsfreiheit, Eigentumsschutz und Verbraucherschutz, ohne individuelle Vertragsfreiheit generell aufzuheben.
Beispiel
Ein Mobilfunkanbieter schließt in seinem Formular jede Haftung auch für vorsätzlich verursachte Schäden aus. Die Klausel hält der gesetzlichen Inhaltskontrolle nicht stand.
Häufige Fragen
Werden AGB behördlich genehmigt?
Nein. Ihre Wirksamkeit wird im Streitfall gerichtlich und teilweise durch Verbandsklagen kontrolliert.
Fällt der ganze Vertrag weg?
Grundsätzlich nicht. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt das Gesetz.
Gelten dieselben Regeln unter Unternehmern?
Nicht vollständig. Insbesondere §§ 308 und 309 gelten dort nicht unmittelbar, wirken aber als Wertungsmaßstab.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Zivilrecht, Vertragsfreiheit, Willenserklärung, Nichtigkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.