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Stiefkindadoption

Stiefkindadoption ist die Annahme eines Kindes durch den Ehegatten oder unter gesetzlichen Voraussetzungen den Partner eines rechtlichen Elternteils. Der Annehmende wird rechtlicher Elternteil; die rechtliche Beziehung zum anderen bisherigen Elternteil erlischt grundsätzlich. Erforderlich sind insbesondere die Einwilligungen der beteiligten Personen, eine familiengerichtliche Entscheidung und die positive Prüfung des Kindeswohls. Die Adoption darf nicht lediglich dazu dienen, aufenthalts-, erb- oder unterhaltsrechtliche Vorteile ohne gelebte Eltern-Kind-Beziehung zu erreichen.

Rechtliche Bedeutung

Die Adoption schafft eine vollständige rechtliche Elternstellung mit Sorge-, Unterhalts- und Erbrechtsfolgen. Wegen ihrer Dauerhaftigkeit prüft das Gericht Motivation und Familienbeziehung sorgfältig.

Voraussetzungen und Folgen

Das Kind ist altersgerecht zu beteiligen. Die Einwilligung eines Elternteils kann nur in eng begrenzten Fällen gerichtlich ersetzt werden.

Beispiel

Der Ehegatte der Mutter lebt seit Jahren mit ihr und dem Kind zusammen und übernimmt dauerhaft Elternverantwortung. Das Familiengericht prüft eine Stiefkindadoption.

Häufige Fragen

Bleibt der andere Elternteil rechtlicher Vater oder Mutter?

Seine rechtliche Elternstellung erlischt grundsätzlich mit wirksamer Adoption.

Muss das Kind zustimmen?

Je nach Alter erfolgt die Einwilligung selbst oder durch den gesetzlichen Vertreter.

Kann die Adoption rückgängig gemacht werden?

Nur in seltenen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen.

Weiterführende Hinweise

Verwandte Begriffe sind Kindeswille, Kindeswohlgefährdung, Vaterschaftsanerkennung, Internationales Familienrecht.

Vertiefend: § 1741 BGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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