Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist der bei einer Scheidung grundsätzlich stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung. Jeder Ehegatte soll an den in der Ehe erwirtschafteten Versorgungswerten grundsätzlich zur Hälfte teilhaben. Erfasst werden insbesondere gesetzliche Rentenanrechte, Beamtenversorgung und betriebliche oder private Altersvorsorge. Das Familiengericht führt den Ausgleich regelmäßig von Amts wegen durch, soweit kein gesetzlicher Ausschluss oder eine wirksame Vereinbarung entgegensteht.

Ehezeit und Teilung

Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitraum vom ersten Tag des Monats der Eheschließung bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Interne und externe Teilung

Bei interner Teilung erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein eigenes Anrecht beim selben Versorgungsträger. Die externe Teilung begründet es bei einem anderen Träger.

Beispiel

Hat ein Ehegatte während der Ehe deutlich höhere gesetzliche Rentenanrechte erworben, wird die Differenz grundsätzlich hälftig ausgeglichen.

Häufige Fragen

Findet der Ausgleich bei kurzer Ehe statt?

Bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren grundsätzlich nur auf Antrag.

Können Ehegatten ihn ausschließen?

Ja, durch wirksame Vereinbarung; diese unterliegt jedoch gesetzlichen Anforderungen und gerichtlicher Kontrolle.

Verwandte Begriffe

Scheidungsfolgen, Scheidungsfolgenvereinbarung, Ehe. Rechtsgrundlage ist das Versorgungsausgleichsgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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