Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist der bei einer Scheidung grundsätzlich stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung. Jeder Ehegatte soll an den in der Ehe erwirtschafteten Versorgungswerten grundsätzlich zur Hälfte teilhaben. Erfasst werden insbesondere gesetzliche Rentenanrechte, Beamtenversorgung und betriebliche oder private Altersvorsorge. Das Familiengericht führt den Ausgleich regelmäßig von Amts wegen durch, soweit kein gesetzlicher Ausschluss oder eine wirksame Vereinbarung entgegensteht.

Ehezeit und Teilung

Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitraum vom ersten Tag des Monats der Eheschließung bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Interne und externe Teilung

Bei interner Teilung erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein eigenes Anrecht beim selben Versorgungsträger. Die externe Teilung begründet es bei einem anderen Träger.

Beispiel

Hat ein Ehegatte während der Ehe deutlich höhere gesetzliche Rentenanrechte erworben, wird die Differenz grundsätzlich hälftig ausgeglichen.

Häufige Fragen

Findet der Ausgleich bei kurzer Ehe statt?

Bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren grundsätzlich nur auf Antrag.

Können Ehegatten ihn ausschließen?

Ja, durch wirksame Vereinbarung; diese unterliegt jedoch gesetzlichen Anforderungen und gerichtlicher Kontrolle.

Verwandte Begriffe

Scheidungsfolgen, Scheidungsfolgenvereinbarung, Ehe. Rechtsgrundlage ist das Versorgungsausgleichsgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Richterliche Hinweispflicht

    Richterliche Hinweispflicht ist die Verpflichtung des Gerichts, mit den Parteien die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu erörtern und auf erkennbar unvollständigen, unklaren oder unbeachteten Vortrag hinzuweisen. Überraschungsentscheidungen sollen vermieden und ein faires, sachgerechtes Verfahren ermöglicht werden. Das Gericht darf dabei nicht einseitig beraten oder die Verantwortung der Parteien für ihren Vortrag übernehmen. Auf einen…

  • | |

    Naturalrestitution

    Naturalrestitution ist der gesetzliche Vorrang der Wiederherstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Nach § 249 BGB soll Schadensersatz den Geschädigten grundsätzlich so stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten. Die Wiederherstellung kann tatsächlich erfolgen oder bei Personen- und Sachschäden durch den dafür erforderlichen Geldbetrag. Erst wenn Wiederherstellung unmöglich, ungenügend oder unverhältnismäßig…

  • |

    Wirtschaftliche Gewalt

    Wirtschaftliche Gewalt bezeichnet den missbräuchlichen Einsatz finanzieller oder wirtschaftlicher Abhängigkeit, um einen anderen Menschen zu kontrollieren, zu schädigen oder seine eigenständige Lebensführung zu behindern. Der Begriffsrahmen der Istanbul-Konvention erfasst wirtschaftliche Schäden und Leiden als mögliche Gewaltfolgen. Beispiele können die gezielte Entziehung verfügbarer Mittel oder die erzwungene Kontrolle über Einkommen sein. Der Ausdruck begründet jedoch keinen…

  • | |

    Beschlusskompetenz

    Beschlusskompetenz Beschlusskompetenz ist die rechtliche Befugnis der Wohnungseigentümer, eine bestimmte Angelegenheit durch Mehrheitsbeschluss verbindlich zu regeln. Sie muss sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz oder aus einer wirksamen Vereinbarung, insbesondere einer Öffnungsklausel, ergeben. Fehlt sie, kann der Beschluss nichtig sein. Beschlusskompetenz ist von der inhaltlichen Rechtmäßigkeit zu unterscheiden: Ein kompetenzgemäß gefasster Beschluss kann dennoch anfechtbar sein, wenn…

  • | | |

    Wohnungsverweisung

    Wohnungsverweisung ist eine polizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahme, durch die einer Person vorübergehend untersagt wird, eine Wohnung zu betreten oder sich in einem bestimmten Bereich ihrer Umgebung aufzuhalten. Sie wird besonders zum Schutz vor häuslicher Gewalt eingesetzt. Voraussetzung ist eine hinreichende Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder vergleichbar gewichtige Rechtsgüter nach dem jeweiligen Landespolizeirecht. Die Maßnahme ist zeitlich…

  • |

    Verkehrssicherungspflicht

    Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder beherrscht, zumutbare Maßnahmen zum Schutz anderer vor vorhersehbaren Schäden zu treffen. Vollständige Gefahrlosigkeit wird nicht verlangt; geschützt wird vor Risiken, mit denen ein verständiger Nutzer nicht ohne Weiteres rechnen muss. Inhalt und Umfang hängen von Gefahrenwahrscheinlichkeit, möglicher Schadensschwere, Verkehrserwartung und Zumutbarkeit ab. Pflichtverletzungen können Schadensersatz- und…