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Verbindung und Vermischung

Verbindung und Vermischung bezeichnen gesetzliche Formen des Eigentumserwerbs, wenn bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer dauerhaft miteinander verbunden oder untrennbar vermischt beziehungsweise vermengt werden. Nach §§ 947 und 948 BGB entsteht je nach Wertverhältnis Alleineigentum an einer Hauptsache oder Miteigentum nach Anteilen. Die bisherigen Einzelrechte können erlöschen. Zum wirtschaftlichen Ausgleich bestehen grundsätzlich Bereicherungsansprüche; eine Wiederherstellung der früheren Rechtslage kann nicht allein durch Zahlung verlangt werden.

Rechtliche Grundlagen

Bei Verbindung ist eine Sache häufig als Hauptsache bestimmbar. Bei untrennbarer Vermischung werden die Regeln über die Verbindung entsprechend angewandt. Entscheidend sind tatsächliche Einheit und Wertverhältnisse.

Verfassungsrechtlicher Bezug

Die gesetzlichen Zuordnungsregeln gestalten Eigentum im Sinne von Artikel 14 GG aus. Sie lösen Kollisionen praktikabel und sichern dem Rechtsverlust grundsätzlich einen wertmäßigen Ausgleich.

Beispiel

Fremdes hochwertiges Bauteil wird untrennbar in eine Maschine eingebaut. Ist die Maschine Hauptsache, kann ihr Eigentümer Alleineigentum an der Einheit erwerben und zum Wertersatz verpflichtet sein.

Häufige Fragen

Was ist eine Hauptsache?

Sie gibt der entstandenen einheitlichen Sache nach Verkehrsanschauung ihr wirtschaftliches Gepräge.

Entsteht immer Miteigentum?

Nein. Bei einer Hauptsache kann deren Eigentümer Alleineigentum erwerben.

Kann der frühere Eigentümer Ausbau verlangen?

Nicht allein aufgrund des erloschenen Eigentums; vertragliche, deliktische oder bereicherungsrechtliche Ansprüche sind gesondert zu prüfen.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Zivilrecht, Eigentum, Besitz, Vertragsfreiheit, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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