Deliktsfähigkeit
Deliktsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit einer Person, für eine unerlaubte Handlung zivilrechtlich verantwortlich zu sein. Das Bürgerliche Gesetzbuch staffelt sie vor allem nach Alter und Einsichtsfähigkeit. Kinder unter sieben Jahren sind grundsätzlich nicht verantwortlich; für Minderjährige gelten weitere Sonderregeln, im Straßenverkehr teilweise bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr. Auch Bewusstlosigkeit oder krankhafte Störungen können Verantwortung ausschließen. Unabhängig davon kann unter engen Voraussetzungen eine Haftung aus Billigkeitsgründen bestehen.
Rechtliche Grundlagen
Maßgeblich sind §§ 827 bis 829 BGB. Deliktsfähigkeit betrifft die persönliche Verantwortlichkeit und ist von der Frage zu trennen, ob Aufsichtspflichtige oder Gefährdungshaftende einstehen müssen.
Verfassungsrechtlicher Bezug
Die abgestuften Regeln schützen Minderjährige und nicht einsichtsfähige Personen. Zugleich berücksichtigen sie Eigentum und körperliche Unversehrtheit des Geschädigten durch Aufsichtshaftung und Billigkeitshaftung.
Beispiel
Ein sechsjähriges Kind zerkratzt beim Spielen ein geparktes Auto. Es haftet selbst grundsätzlich nicht deliktisch; eine Haftung der Eltern setzt eine eigene Aufsichtspflichtverletzung voraus.
Häufige Fragen
Haften Eltern automatisch?
Nein. Sie haften nur aus eigener Pflichtverletzung, insbesondere bei verletzter Aufsichtspflicht.
Sind Jugendliche stets deliktsfähig?
Zwischen sieben und achtzehn Jahren kommt es grundsätzlich auf die erforderliche Einsicht an.
Was bedeutet Billigkeitshaftung?
Trotz fehlender Verantwortlichkeit kann Ersatz verlangt werden, wenn die gesetzlichen Billigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Zivilrecht, Eigentum, Besitz, Vertragsfreiheit, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.