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Einrede der Nichterschöpfung

Die Einrede der Nichterschöpfung ist der Einwand des beklagten Vertragsstaats, der Beschwerdeführer habe vor Anrufung des EGMR nicht alle wirksamen und zumutbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe genutzt. Der Staat muss den Einwand grundsätzlich rechtzeitig und hinreichend konkret erheben sowie einen verfügbaren wirksamen Rechtsbehelf benennen. Der Beschwerdeführer kann darlegen, dass dieser ungeeignet, unzugänglich oder unzumutbar war. Eine verspätete Einrede kann als Verzicht behandelt werden.

Rechtliche Einordnung

Die Einrede verwirklicht die Subsidiarität des internationalen Menschenrechtsschutzes und verteilt die Darlegungslast zwischen Staat und Beschwerdeführer.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Der Staat muss einen praktisch verfügbaren, hinreichend sicheren und wirksamen Rechtsbehelf bezeichnen; der Beschwerdeführer kann besondere Entschuldigungsgründe nachweisen.

Rechtsfolgen

Greift die Einrede durch, ist die Beschwerde unzulässig; bei Verzicht oder fehlender Wirksamkeit wird die Sachprüfung nicht deshalb ausgeschlossen.

Beispiel

Der Staat verweist auf eine gefestigte innerstaatliche Entschädigungsklage, die der Beschwerdeführer ohne Grund nicht erhoben hat.

Häufige Fragen

Wer muss den Rechtsbehelf benennen?

Zunächst der Staat, der sich auf Nichterschöpfung beruft.

Muss jeder theoretische Rechtsbehelf genutzt werden?

Nein. Nur wirksame, verfügbare und zumutbare Rechtsbehelfe.

Kann der Staat auf die Einrede verzichten?

Ja, ausdrücklich oder durch verspätete Geltendmachung.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Individualbeschwerde zum EGMR, Rechtswegerschöpfung, Staatenbeschwerde zum EGMR. Weiterführende, nicht werbliche Quellen sind anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de und die Europäische Menschenrechtskonvention.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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