| | |

Wiederaufnahme nach EGMR-Urteil

Wiederaufnahme nach EGMR-Urteil bezeichnet die erneute Durchführung eines innerstaatlichen Gerichtsverfahrens, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Konventionsverletzung festgestellt hat. Ein Straßburger Urteil hebt die nationale Entscheidung nicht automatisch auf. Ob eine Wiederaufnahme möglich ist, bestimmt das jeweilige deutsche Verfahrensrecht, etwa § 359 Nummer 6 StPO oder § 580 Nummer 8 ZPO. Sie kommt besonders in Betracht, wenn die Verletzungsfolgen anders nicht angemessen beseitigt werden können.

Rechtliche Einordnung

Die Wiederaufnahme ist ein innerstaatliches Mittel zur individuellen Umsetzung eines bindenden EGMR-Urteils, bleibt aber an gesetzliche Voraussetzungen gebunden.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Erforderlich sind ein einschlägiger Wiederaufnahmegrund, Kausalität der festgestellten Verletzung für die nationale Entscheidung und ein zulässiger Antrag.

Rechtsfolgen

Bei erfolgreichem Antrag wird das innerstaatliche Verfahren erneut eröffnet; der Ausgang ist dadurch noch nicht vorweggenommen.

Beispiel

Der EGMR beanstandet ein unfaires Strafverfahren, worauf der Verurteilte die Wiederaufnahme nach der Strafprozessordnung beantragt.

Häufige Fragen

Hebt der EGMR das deutsche Urteil auf?

Nein. Das Urteil bleibt zunächst bestehen.

Ist Wiederaufnahme immer möglich?

Nein. Sie richtet sich nach den jeweiligen nationalen Verfahrensvorschriften.

Kann Geldentschädigung genügen?

Je nach Verletzung ja; bei fortwirkenden Verfahrensfolgen kann zusätzliche Abhilfe nötig sein.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Individualbeschwerde zum EGMR, Umsetzung von EGMR-Urteilen, Gerechte Entschädigung. Als weiterführende, nicht werbliche Quellen dienen anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de und Europäische Menschenrechtskonvention.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Humanitäres Völkerrecht

    Das humanitäre Völkerrecht ist der Teil des Völkerrechts, der in bewaffneten Konflikten Menschen schützt und Mittel sowie Methoden der Kriegführung begrenzt. Es gilt unabhängig davon, wer den Konflikt begonnen hat oder ob die Gewaltanwendung rechtmäßig war. Seine zentralen Regeln stehen in den Genfer Konventionen, ihren Zusatzprotokollen und im Völkergewohnheitsrecht. Grundprinzipien sind Unterscheidung, Verhältnismäßigkeit, Vorsorge und…

  • |

    Reichsjustizgesetze

    Die Reichsjustizgesetze waren ein Bündel von 1877 verabschiedeten und 1879 in Kraft getretenen Gesetzen, die Gerichtsorganisation und Verfahren im Deutschen Reich vereinheitlichten. Im Zentrum standen Gerichtsverfassungsgesetz, Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung und Konkursordnung; weitere Einführungs- und Gebührenregelungen ergänzten sie. Die Reform beseitigte zahlreiche einzelstaatliche Verfahrensordnungen, schuf einen weitgehend einheitlichen Instanzenaufbau und errichtete das Reichsgericht als obersten Gerichtshof. Wesentliche…

  • |

    Gewerberecht

    Gewerberecht ist der Teil des Wirtschaftsverwaltungsrechts, der Aufnahme, Ausübung und Überwachung gewerblicher Tätigkeiten regelt. Ausgangspunkt ist die Gewerbefreiheit; bestimmte Tätigkeiten unterliegen jedoch Anzeige-, Erlaubnis-, Zuverlässigkeits- oder Sachkundeanforderungen. Zentrale Grundlage ist die Gewerbeordnung, ergänzt durch Spezialgesetze etwa für Handwerk, Gaststätten, Bewachung, Makler oder Spielhallen. Behörden können Auflagen erteilen, Kontrollen durchführen und bei Unzuverlässigkeit die Gewerbeausübung untersagen….

  • Verfassungsrecht

    Das Verfassungsrecht umfasst die höchsten Rechtsnormen eines Staates und die Regeln über seine grundlegende Ordnung. Es bestimmt insbesondere Staatsstrukturprinzipien, Zuständigkeiten und Verfahren der Verfassungsorgane sowie die Grundrechte des Bürgers. In Deutschland ergibt sich das Bundesverfassungsrecht vor allem aus dem Grundgesetz. Einfaches Recht muss mit ihm vereinbar sein; Verstöße können in verfassungsgerichtlichen Verfahren überprüft werden. Teilbereiche…

  • |

    Widerrufsvorbehalt

    Ein Widerrufsvorbehalt ist eine Nebenbestimmung, mit der sich eine Behörde bei Erlass eines Verwaltungsakts dessen späteren Widerruf vorbehält. § 36 Absatz 2 Nummer 3 VwVfG nennt ihn ausdrücklich. Zulässig ist er nur, wenn Nebenbestimmungen gesetzlich erlaubt sind und der Vorbehalt dem Zweck der Ermächtigung entspricht. Er eröffnet keinen schrankenlosen Widerruf: Zuständigkeit, Ermessen, Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz und…

  • |

    Wahrunterstellung

    Die Wahrunterstellung ist ein Grund, einen Beweisantrag im Strafverfahren abzulehnen, obwohl die behauptete Tatsache nicht bewiesen ist. Das Gericht behandelt die Beweistatsache für seine Entscheidung so, als wäre sie wahr. Bei erheblichen entlastenden Tatsachen darf es sich im Urteil nicht in Widerspruch zu dieser Zusage setzen. Die Wahrunterstellung erspart eine Beweiserhebung, ohne die Verteidigung um…