Annahmeverfahren
Annahmeverfahren ist das besondere Vorprüfungsverfahren, in dem das Bundesverfassungsgericht entscheidet, ob eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird. Nicht jede zulässige oder begründete Beschwerde führt automatisch zu einer Sachentscheidung.
Gesetzliche Grundlage
Nach § 93a Abs. 1 BVerfGG bedarf die Verfassungsbeschwerde der Annahme zur Entscheidung. Die weiteren Regeln enthalten insbesondere §§ 93a bis 93d BVerfGG.
Annahmegründe
Eine Verfassungsbeschwerde ist anzunehmen, soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Sie ist außerdem anzunehmen, wenn dies zur Durchsetzung der geschützten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte angezeigt ist. Das kann insbesondere gelten, wenn dem Beschwerdeführer ohne Sachentscheidung ein besonders schwerer Nachteil entstünde.
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
Grundsätzliche Bedeutung liegt insbesondere nahe, wenn eine verfassungsrechtliche Frage noch nicht geklärt ist, über den Einzelfall hinausreicht und für zahlreiche weitere Fälle Bedeutung besitzt.
Durchsetzung der Grundrechte
Eine Annahme kann auch ohne grundsätzliche Bedeutung geboten sein, wenn die behauptete Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder ihre Nichtbehebung den Beschwerdeführer besonders schwer treffen würde.
Entscheidung durch Kammer oder Senat
Über die Annahme entscheidet grundsätzlich eine Kammer oder der zuständige Senat. Eine Kammer besteht aus drei Richtern. Unter den Voraussetzungen des § 93c BVerfGG kann sie einer Verfassungsbeschwerde auch stattgeben.
Keine Begründungspflicht
Die Ablehnung der Annahme kann nach § 93d BVerfGG ohne Begründung erfolgen. Ein Nichtannahmebeschluss bedeutet daher nicht ohne Weiteres, dass das Bundesverfassungsgericht sämtliche Rechtsfragen ausdrücklich geprüft oder inhaltlich gebilligt hat.
Häufige Fragen
Ist eine zulässige Verfassungsbeschwerde immer anzunehmen?
Nein. Zusätzlich müssen die gesetzlichen Annahmevoraussetzungen erfüllt sein.
Kann gegen die Nichtannahme ein Rechtsmittel eingelegt werden?
Nein. Die Entscheidung über die Annahme ist unanfechtbar.
Verwandte Begriffe
- Annahme zur Entscheidung
- Nichtannahmebeschluss
- Kammerentscheidung
- Senatsentscheidung
- Verfassungsbeschwerde
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.