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Herausgabeanspruch

Ein Herausgabeanspruch gibt dem Berechtigten das Recht, vom Besitzer oder sonstigen Inhaber die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an einer Sache oder die Auskehr eines Erlangten zu verlangen. Er ist kein einheitlicher Anspruchstyp, sondern kann auf Eigentum, Vertrag, Bereicherungsrecht, Deliktsrecht oder besonderen Vorschriften beruhen. Beim Eigentümer-Besitzer-Anspruch aus § 985 BGB muss der Anspruchsteller Eigentümer, der Gegner Besitzer und dieser nach § 986 BGB ohne Recht zum Besitz sein.

Verschiedene Grundlagen eines Herausgabeanspruchs

Die Bezeichnung „Herausgabeanspruch“ beschreibt nur das Anspruchsziel. Welche Voraussetzungen und Einwendungen gelten, hängt von der konkreten Anspruchsgrundlage ab. Besonders wichtig sind der dingliche Anspruch des Eigentümers aus § 985 BGB, vertragliche Rückgabeansprüche und Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Mehrere Ansprüche können nebeneinander bestehen, werden aber jeweils selbstständig geprüft.

Eigentümer-Besitzer-Anspruch aus § 985 BGB

Eigentum des Anspruchstellers

Der Anspruchsteller muss im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Eigentümer der herausverlangten Sache sein. Bei beweglichen Sachen richtet sich der Eigentumserwerb insbesondere nach §§ 929 ff. BGB, bei Grundstücken nach §§ 873, 925 BGB. Wer sein Eigentum wirksam übertragen hat, kann § 985 BGB nicht mehr auf ein früheres Eigentum stützen.

Besitz des Anspruchsgegners

Anspruchsgegner ist der unmittelbare oder mittelbare Besitzer. Besitz bezeichnet die tatsächliche Sachherrschaft, nicht das rechtliche Eigentum. Mittelbarer Besitz beruht auf einem Besitzmittlungsverhältnis, etwa Miete oder Leihe. Hat der Gegner den Besitz vor der Entscheidung aufgegeben, kann der Herausgabeanspruch entfallen; mögliche Schadensersatzansprüche sind gesondert zu prüfen.

Kein Recht zum Besitz nach § 986 BGB

Der Besitzer kann die Herausgabe verweigern, wenn er gegenüber dem Eigentümer zum Besitz berechtigt ist. Ein solches Recht kann aus Vertrag, Gesetz oder einem Besitzrecht eines Dritten folgen, von dem der Besitzer sein Recht ableitet. Ein wirksamer Mietvertrag gibt dem Mieter während der Mietzeit grundsätzlich ein Recht zum Besitz.

§ 986 BGB ist eine Einwendung gegen § 985 BGB. Der Eigentümer muss nicht beweisen, dass der Besitzer den Besitz schuldhaft oder bösgläubig erlangt hat. Umgekehrt schließt guter Glaube den Herausgabeanspruch nicht aus, wenn objektiv kein Recht zum Besitz besteht.

Rechtsfolgen und Umfang des § 985 BGB

Geschuldet ist die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an der konkreten Sache. Bei beweglichen Sachen erfolgt dies regelmäßig durch Übergabe; bei Grundstücken durch Räumung und Besitzüberlassung. § 985 BGB überträgt nicht das Eigentum und verpflichtet grundsätzlich nicht zur Herausgabe von Nutzungen oder zum Ersatz von Schäden. Dafür gelten insbesondere die besonderen Regeln des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses in §§ 987 ff. BGB.

Vertragliche Rückgabeansprüche

Nach Beendigung eines Mietverhältnisses muss der Mieter die Mietsache gemäß § 546 BGB zurückgeben. Entsprechende Rückgabepflichten bestehen etwa bei Leihe nach § 604 BGB und Verwahrung nach § 695 BGB. Diese Ansprüche knüpfen an das Vertragsverhältnis an. Der Anspruchsteller muss deshalb nicht notwendig Eigentümer sein; auch ein Hauptmieter kann nach Ende eines Untermietvertrags die überlassenen Räume zurückverlangen.

Solange der Vertrag ein Besitzrecht gewährt, kann § 986 BGB den Eigentümeranspruch sperren. Mit wirksamer Beendigung des Vertrags entfallen regelmäßig das Besitzrecht und zugleich entsteht der vertragliche Rückgabeanspruch. Beide Anspruchsgrundlagen können dann nebeneinander geltend gemacht werden.

Bereicherungsrechtliche Herausgabe

Wer durch Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise ohne rechtlichen Grund etwas erlangt, muss es nach § 812 Abs. 1 BGB herausgeben. Der Gegenstand der ungerechtfertigten Bereicherung kann Eigentum, Besitz, Geld, eine Forderung oder ein anderer vermögenswerter Vorteil sein. Ist Herausgabe in Natur unmöglich, kann nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz geschuldet sein; Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB und verschärfte Haftung sind gesondert zu prüfen.

Weitere Herausgabeansprüche

§ 1007 BGB gewährt unter bestimmten Voraussetzungen dem früheren Besitzer einen Anspruch gegen den gegenwärtigen Besitzer, ohne dass Eigentum bewiesen werden muss. Aus § 861 BGB folgt ein possessorischer Anspruch nach verbotener Eigenmacht. Beauftragte müssen nach § 667 BGB das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte herausgeben. Im Erbrecht dient § 2018 BGB dem Erben zur Herausgabe des durch den Erbschaftsbesitzer Erlangten.

Beispiel

Ein Eigentümer vermietet eine Wohnung für zwei Jahre. Während der Vertragslaufzeit kann der Mieter dem Anspruch aus § 985 BGB sein Recht zum Besitz aus dem Mietvertrag entgegenhalten. Nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses entfällt dieses Besitzrecht. Der Vermieter kann die Rückgabe dann sowohl aus § 546 BGB als auch, wenn er weiterhin Eigentümer ist, aus § 985 BGB verlangen.

Häufige Fragen

Muss der Eigentümer einen Vertrag mit dem Besitzer haben?

Nein. § 985 BGB ist ein dinglicher Anspruch und setzt keinen Vertrag voraus. Ein Vertrag kann dem Besitzer jedoch ein Recht zum Besitz geben.

Kann auch ein Nichteigentümer Herausgabe verlangen?

Ja. Vertragliche, bereicherungsrechtliche und besitzschutzrechtliche Ansprüche können unabhängig vom Eigentum bestehen.

Umfasst § 985 BGB automatisch Nutzungsersatz?

Nein. Nutzungen, Verwendungen und Schäden werden nach den besonderen Vorschriften der §§ 987 ff. BGB und gegebenenfalls weiteren Anspruchsgrundlagen beurteilt.

Rechtsgrundlagen und Vertiefung

Zentral sind § 985 BGB, § 986 BGB, § 546 BGB und § 812 BGB. Weitere Grundlagen erläutert zivilrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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