Natürliche Person
Eine natürliche Person ist jeder Mensch als Träger von Rechten und Pflichten. Ihre Rechtsfähigkeit beginnt nach § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt.
Bedeutung
Als natürliche Person kann ein Mensch beispielsweise Eigentümer, Vertragspartner, Erbe oder Schuldner sein. Der Begriff grenzt den Menschen von der juristischen Person ab, bei der eine Organisation durch die Rechtsordnung als selbstständiger Rechtsträger anerkannt wird.
Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
Rechtsfähigkeit bedeutet, Rechte und Pflichten haben zu können. Davon zu unterscheiden ist die Geschäftsfähigkeit, also die Fähigkeit, wirksam selbst Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Auch ein Kind ist rechtsfähig, aber je nach Alter nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig.
Beginn und Ende
Die volle Rechtsfähigkeit beginnt mit der vollendeten Geburt und endet mit dem Tod. Das ungeborene Kind wird in einzelnen gesetzlichen Regelungen bereits geschützt und kann unter bestimmten Voraussetzungen etwa erben.
Beispiel
Ein Neugeborener kann Eigentümer eines Grundstücks oder Erbe werden, obwohl er selbst noch keinen wirksamen Vertrag schließen kann.
Häufige Fragen
Ist jeder Bürger eine natürliche Person?
Ja. Staatsangehörigkeit, Alter und Geschäftsfähigkeit sind für die Eigenschaft als natürliche Person unerheblich.
Ist ein Einzelunternehmen eine juristische Person?
Nein. Rechtsträger ist grundsätzlich der dahinterstehende Unternehmer als natürliche Person.
Verwandte Begriffe
Grundrechtsträger · Grundrechtsfähigkeit · Willenserklärung
Quellen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.