Einheitliche Stimmabgabe im Bundesrat
Einheitliche Stimmabgabe im Bundesrat bedeutet, dass die Stimmen eines Landes nach Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG nur geschlossen und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden können. Die einem Land zustehenden Stimmen sind keine voneinander unabhängigen Einzelstimmen. Widersprechen sich die Stimmabgaben seiner Vertreter, ist die Stimmabgabe des Landes ungültig. Das Grundgesetz verlangt Einheitlichkeit der Stimmen, nicht notwendig politische Einigkeit innerhalb der Landesregierung.
Verfassungsrechtliche Grundlage
Der Bundesrat besteht nach Art. 51 Abs. 1 GG aus Mitgliedern der Landesregierungen. Jedes Land hat abhängig von seiner Einwohnerzahl drei bis sechs Stimmen. Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG bindet diese Stimmen zu einer einheitlichen Stimmabgabe. Damit kommt im Bundesrat der Wille des Landes zum Ausdruck; einzelne Landesvertreter besitzen kein voneinander unabhängiges freies Mandat.
Wie die Landesregierung ihre Abstimmungsposition intern bildet, richtet sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Landesverfassungsrecht und der politischen Willensbildung des Landes. Eine landesrechtliche Regel kann jedoch die bundesverfassungsrechtliche Anforderung einheitlicher Stimmabgabe nicht verändern. Für das Zustandekommen eines Gesetzgebungsverfahrens zählt nur eine verfassungsgemäß abgegebene Stimme.
Stimmführer und Widerspruch
In der Staatspraxis bestimmt ein Land häufig einen Stimmführer, der sämtliche Stimmen des Landes abgibt. Das Grundgesetz erkennt diese Praxis an, verleiht dem Stimmführer aber keine übergeordnete Rechtsstellung gegenüber anderen anwesenden Bundesratsmitgliedern desselben Landes. Auch der Ministerpräsident besitzt im Bundesrat kein verfassungsrechtliches Weisungsrecht, mit dem er eine widersprechende Stimmabgabe eines anderen Landesvertreters verdrängen könnte.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Zuwanderungsgesetz kann ein anderes Bundesratsmitglied desselben Landes der Stimmabgabe des Stimmführers widersprechen. Erfolgt der Widerspruch als gegensätzliche Stimmabgabe, entfallen die Voraussetzungen der Stimmführerschaft; die Stimmen des Landes sind nicht einheitlich und deshalb ungültig.
Aufgabe des Bundesratspräsidenten
Der Bundesratspräsident leitet die Abstimmung und stellt ihr Ergebnis fest. Bei einer wirklich unklaren Abstimmungssituation darf er grundsätzlich nachfragen und auf eine wirksame Stimmabgabe hinwirken. Er darf jedoch keinen einheitlichen Landeswillen selbst herstellen, wenn der Dissens klar zutage liegt und nach den Umständen nicht zu erwarten ist, dass noch während der Abstimmung ein einheitlicher Wille entsteht.
Zu unterscheiden ist zwischen einer abweichenden politischen Meinungsäußerung und einer abweichenden Stimmabgabe. Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG verlangt nur die Einheitlichkeit der abgegebenen Stimmen. Ein Landesvertreter kann seine abweichende Auffassung äußern, ohne damit zwangsläufig eine Gegenstimme abzugeben.
Folgen einer ungültigen Stimmabgabe
Uneinheitlich abgegebene Landesstimmen werden nicht teilweise gezählt und auch nicht vom Sitzungsleiter in ein einheitliches Votum umgedeutet. Sie sind für die Mehrheitsberechnung ungültig. Das kann entscheidend sein, wenn ein Zustimmungsgesetz die Mehrheit der Stimmen des Bundesrates benötigt. Fehlt diese Mehrheit, ist die Zustimmung nicht erteilt.
Beispiel
Der Stimmführer eines Landes antwortet beim Aufruf mit „Ja“. Ein weiteres anwesendes Bundesratsmitglied desselben Landes erklärt gleichzeitig „Nein“. Damit liegen gegensätzliche Stimmabgaben vor; die Stimmen des Landes sind nicht einheitlich und werden nicht als Ja-Stimmen gezählt. Eine spätere gezielte Nachfrage allein an den Ministerpräsidenten darf den offenbaren Dissens nicht ohne Weiteres beseitigen.
FAQ
Darf der Ministerpräsident die Stimmen seines Landes allein verbindlich abgeben?
Er kann Stimmführer sein. Ein anderes anwesendes Bundesratsmitglied desselben Landes kann seiner Stimmabgabe aber widersprechen; einen verfassungsrechtlichen Vorrang besitzt der Ministerpräsident dabei nicht.
Müssen alle Mitglieder der Landesregierung politisch derselben Meinung sein?
Nein. Verlangt wird die einheitliche Stimmabgabe im Bundesrat, nicht eine einheitliche persönliche oder politische Auffassung.
Werden uneinheitliche Stimmen als Enthaltung gezählt?
Sie sind ungültig. Praktisch fehlen sie damit bei den für einen Beschluss erforderlichen Ja-Stimmen.
Quellen und Vertiefung
Die Vorgabe folgt aus Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG. Maßgeblich zur Stimmführerschaft und zur Befugnis des Sitzungsleiters ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 – 2 BvF 1/02. Weitere verfassungsrechtliche Erläuterungen bietet das-grundgesetz.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.