Schuld
Schuld bezeichnet im Strafrecht die persönliche Vorwerfbarkeit einer tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Tat. Sie setzt grundsätzlich Schuldfähigkeit und die Möglichkeit voraus, das Unrecht der Tat einzusehen und sich rechtmäßig zu verhalten. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum oder ein Entschuldigungsgrund kann den Schuldvorwurf ausschließen. Schuld ist von Vorsatz und Fahrlässigkeit im Tatbestand sowie von einer zivilrechtlichen Schuld im Sinne einer Verpflichtung zu unterscheiden. Maßgeblich sind die Fähigkeiten und Umstände bei Begehung der konkreten Tat.
Stellung im Deliktsaufbau
Bei einem vorsätzlichen vollendeten Delikt werden regelmäßig Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und anschließend Schuld geprüft. Der Tatbestand beschreibt das strafrechtlich missbilligte Verhalten. Fehlt ein Rechtfertigungsgrund, ist die Tat rechtswidrig. Erst die Schuldprüfung beantwortet, ob dieses Unrecht gerade dem konkreten Täter persönlich vorgeworfen werden kann.
Das Schuldprinzip begrenzt staatliche Strafe: Eine Strafe setzt persönliche Verantwortlichkeit voraus und darf das Maß der Schuld nicht überschreiten. Eine rechtswidrige Tat kann daher vorliegen, obwohl der Täter mangels Schuld nicht bestraft werden darf. Maßregeln der Besserung und Sicherung können unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen gleichwohl in Betracht kommen.
Schuldfähigkeit
Kinder, die bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt sind, sind nach § 19 StGB schuldunfähig. Für Jugendliche gelten die besonderen Voraussetzungen des Jugendgerichtsgesetzes. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Jugendlichen setzt nach § 3 JGG voraus, dass er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Nach § 20 StGB handelt ein Erwachsener ohne Schuld, wenn er bei der Tat wegen eines dort genannten psychischen Zustands unfähig ist, das Unrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. War diese Fähigkeit erheblich vermindert, kann die Strafe nach § 21 StGB gemildert werden. Die Diagnose allein genügt nicht; entscheidend ist ihre konkrete Auswirkung bei der Tat.
Unrechtsbewusstsein und Verbotsirrtum
Schuld setzt kein ausdrückliches Nachdenken über die Strafbarkeit voraus. Im Ausgangspunkt genügt, dass der Täter erkennen kann, Unrecht zu tun. Fehlt ihm bei Begehung der Tat diese Einsicht, liegt ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB vor.
War der Irrtum unvermeidbar, handelt der Täter ohne Schuld. Vermeidbar ist er insbesondere, wenn der Täter bei gehöriger Anspannung seines Gewissens Anlass zu Zweifeln erkennen und durch zumutbare Erkundigung zuverlässige Auskunft hätte erhalten können. Bei einem vermeidbaren Verbotsirrtum bleibt die Schuld bestehen; das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern.
Davon unterscheidet sich der Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB. Kennt der Täter einen Umstand nicht, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, entfällt der Vorsatz. Dieser Irrtum wird daher grundsätzlich bereits im subjektiven Tatbestand und nicht erst bei der Schuld behandelt.
Entschuldigungsgründe
Entschuldigungsgründe lassen die Rechtswidrigkeit unberührt, beseitigen aber ausnahmsweise den persönlichen Schuldvorwurf. Nach § 35 StGB kann ein Täter ohne Schuld handeln, wenn er eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit von sich, einem Angehörigen oder einer nahestehenden Person durch eine rechtswidrige Tat abwendet und ihm die Hinnahme der Gefahr nicht zuzumuten war.
Auch der Notwehrexzess nach § 33 StGB ist ein Entschuldigungsgrund. Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, wird er nicht bestraft. Anders als Notwehr rechtfertigt § 33 StGB das Verhalten nicht.
Spezielle Schuldmerkmale
Zu prüfen sein können ferner besondere Schuldmerkmale und die Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens. Bei Fahrlässigkeitsdelikten gehört die individuelle Fähigkeit des Täters, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten und den Erfolg vorauszusehen, zur persönlichen Vorwerfbarkeit. Gesetzlich angeordnete persönliche Merkmale können außerdem die Strafbarkeit oder den Strafrahmen beeinflussen.
Abgrenzung zu Vorsatz und zivilrechtlicher Schuld
Vorsatz betrifft grundsätzlich Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung und gehört zum subjektiven Tatbestand. Ein Täter kann vorsätzlich und rechtswidrig handeln, ohne schuldhaft zu handeln, etwa bei Schuldunfähigkeit. Umgekehrt ist „Schuld“ im Zivilrecht häufig nur die Verpflichtung des Schuldners zu einer Leistung und hat dann nichts mit strafrechtlicher Vorwerfbarkeit zu tun.
Beispiel
T nimmt bewusst eine fremde Sache weg, um sie zu behalten. Tatbestand und Rechtswidrigkeit des Diebstahls liegen vor. War T bei der Tat wegen einer schweren seelischen Störung unfähig, das Unrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, fehlt nach § 20 StGB die Schuld. Die Tat bleibt rechtswidrig; eine Bestrafung wegen des Diebstahls scheidet aber aus.
Häufige Fragen
Ist Schuld dasselbe wie Vorsatz?
Nein. Vorsatz gehört grundsätzlich zum Tatbestand. Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Tat.
Handelt jeder ohne Schuld, der das Verbot nicht kannte?
Nein. Nach § 17 StGB entfällt Schuld nur bei einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Bei Vermeidbarkeit bleibt sie bestehen; die Strafe kann gemildert werden.
Ist eine entschuldigte Tat rechtmäßig?
Nein. Ein Entschuldigungsgrund lässt die Tat rechtswidrig, nimmt dem Täter aber den persönlichen Schuldvorwurf.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen
Wichtige Vorschriften sind § 17 StGB, §§ 19 bis 21 StGB sowie §§ 33 und 35 StGB. Ergänzende Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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