Einstellung nach § 153 StPO
Einstellung nach § 153 StPO ist die Beendigung eines Verfahrens wegen eines Vergehens bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung ohne Auflagen. Der Begriff gehört zum Strafrecht oder Strafprozessrecht und bestimmt die Einordnung einer Tat, die Stellung eines Beteiligten oder den Ablauf des Verfahrens. Seine Voraussetzungen und Rechtsfolgen richten sich nach den einschlägigen Strafgesetzen. Rechtsprechung und Verfahrensgrundrechte prägen die Anwendung im Einzelfall.
Rechtliche Bedeutung
Je nach Verfahrensstadium entscheidet die Staatsanwaltschaft oder das Gericht mit erforderlichen Zustimmungen. Die Einstellung enthält keinen Schuldspruch und führt grundsätzlich nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung.
Voraussetzungen und Folgen
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Beispiel
Ein geringfügiger erstmaliger Verstoß wird wegen geringer Schuld und fehlenden öffentlichen Interesses ohne Auflage eingestellt.
Häufige Fragen
Welche Bedeutung hat Einstellung nach § 153 StPO?
Der Begriff beeinflusst die rechtliche Bewertung, den Fortgang des Strafverfahrens oder die Rechte und Pflichten eines Verfahrensbeteiligten.
Kann die Entscheidung überprüft werden?
Je nach Maßnahme oder Verfahrensstand bestehen Einwendungen, Anträge oder besondere Rechtsbehelfe nach der Strafprozessordnung.
Verwandte Begriffe
Strafrecht, Prozessrecht, Strafantrag, In dubio pro reo
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.