Entscheidungsübertragung
Entscheidungsübertragung ist die gerichtliche Zuweisung der Befugnis, in einer einzelnen Angelegenheit oder einer bestimmten Art von Angelegenheiten des Kindes allein zu entscheiden. Nach § 1628 BGB kommt sie in Betracht, wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern sich in einer für das Kind erheblichen Frage nicht einigen können. Das Gericht wählt den Elternteil aus, dessen Entscheidungskompetenz dem Kindeswohl am besten entspricht. Die gemeinsame Sorge bleibt außerhalb des übertragenen Gegenstands grundsätzlich vollständig bestehen.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidungsübertragung dient der punktuellen Konfliktlösung. Sie ist enger als die Übertragung eines gesamten Sorgebereichs und soll unnötig weitreichende Eingriffe vermeiden.
Voraussetzungen und Folgen
Erforderlich sind ein konkreter erheblicher Dissens und eine Kindeswohlprüfung. Das Gericht kann Auflagen oder Begrenzungen festlegen und berücksichtigt Fachinformationen sowie den Kindeswillen.
Beispiel
Die Eltern streiten ausschließlich darüber, ob ihr Sohn eine bestimmte weiterführende Schule besuchen soll. Das Gericht überträgt nur diese Schulentscheidung auf den Vater.
Häufige Fragen
Entscheidet das Gericht selbst über die Schule?
Regelmäßig überträgt es die Entscheidung einem Elternteil, statt die Sachentscheidung unmittelbar zu ersetzen.
Gilt die Übertragung dauerhaft?
Nur für den im Beschluss bezeichneten Gegenstand oder die bezeichnete Art von Angelegenheiten.
Ist vorher Beratung erforderlich?
Sie ist nicht stets formelle Voraussetzung, kann aber Einigung fördern und die Entscheidungsgrundlagen verbessern.
Weiterführende Hinweise
Ergänzend sind die Wörterbuchartikel Kindeswille, Getrenntleben, Kindeswohlgefährdung und Religionsmündigkeit hilfreich. Vertiefende, nicht werbliche Informationen bieten § 1628 BGB sowie die dort genannten gesetzlichen Grundlagen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.