Befehls- und Kommandogewalt

Befehls- und Kommandogewalt ist die oberste militärische Leitungsbefugnis über die Streitkräfte. Im Frieden liegt sie nach Art. 65a GG beim Bundesverteidigungsminister. Mit der Verkündung des Verteidigungsfalls geht sie gemäß Art. 115b GG auf den Bundeskanzler über. Sie umfasst militärische Befehlsgebung, Organisation und Einsatzführung innerhalb der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Grenzen. Parlamentarische Zuständigkeiten, Grundrechte und gerichtliche Kontrolle werden durch die Kommandogewalt nicht aufgehoben.

Zuständigkeit im Frieden und Verteidigungsfall

Die Befugnis gehört zur Wehrverfassung und betrifft Bundeswehr, Verteidigungsfall und Parlamentsarmee. Normen enthält das Grundgesetz.

Beispiel

Im Frieden erteilt der Bundesverteidigungsminister auf der obersten Leitungsebene militärische Weisungen; im Verteidigungsfall wechselt diese Befugnis zum Bundeskanzler.

FAQ

Hat der Bundespräsident die Kommandogewalt?

Nein. Das Grundgesetz weist sie Regierungsmitgliedern zu.

Wann wechselt die Zuständigkeit?

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalls.

Sind militärische Befehle rechtlich unbegrenzt?

Nein. Sie bleiben an Verfassung und Gesetz gebunden.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Relative Mehrheit

    Relative Mehrheit bezeichnet eine Mehrheit, bei der ein Vorschlag mehr Stimmen erhält als jeder andere Vorschlag, ohne zwingend mehr als die Hälfte aller Stimmen zu erreichen. Er gehört zu den wichtigen Regeln des parlamentarischen Regierungssystems und bestimmt Verfahren, Zuständigkeiten oder Kontrollbeziehungen zwischen Bundestag und Bundesregierung. Seine konkrete Ausgestaltung muss demokratische Legitimation und Funktionsfähigkeit staatlicher Organe…

  • Informationsfreiheit

    Die Informationsfreiheit ist das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Sie ist in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt und sichert den freien Zugang zu Informationen, die technisch geeignet und dazu bestimmt sind, der Allgemeinheit zugänglich zu sein. Davon zu unterscheiden sind gesetzliche Ansprüche auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber…

  • Homogenitätsprinzip

    Das Homogenitätsprinzip verpflichtet die Länder, ihre verfassungsmäßige Ordnung an bestimmten Grundentscheidungen des Grundgesetzes auszurichten. Nach Artikel 28 Absatz 1 GG muss sie insbesondere den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates entsprechen. Außerdem benötigen Länder, Kreise und Gemeinden eine aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangene Volksvertretung. Das Prinzip verlangt keine vollständige Gleichheit…

  • | | |

    Wucher

    Wucher ist ein besonderer Fall der Sittenwidrigkeit nach § 138 Absatz 2 BGB. Nichtig ist ein Rechtsgeschäft, bei dem jemand die Zwangslage, Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche eines anderen ausbeutet und sich dafür Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in auffälligem Missverhältnis zur eigenen Leistung stehen. Erforderlich sind objektives Missverhältnis und…

  • | | |

    Kinderfreibetrag

    Der Kinderfreibetrag ist ein einkommensteuerlicher Freibetrag, der das sächliche Existenzminimum eines Kindes bei den Eltern steuerfrei stellt. Ergänzt wird er durch den Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung. Im Rahmen der Günstigerprüfung vergleicht das Finanzamt die steuerliche Wirkung der Freibeträge mit dem Kindergeld. Verfassungsrechtlich schützt die Regelung das Familienexistenzminimum und verwirklicht Art. 1 Abs. 1,…

  • Vermittlungsverfahren

    Vermittlungsverfahren bezeichnet das Verfahren zur Suche nach einem Kompromiss zwischen Bundestag und Bundesrat bei einem Gesetzgebungskonflikt. Er gehört zum Staatsorganisationsrecht und bestimmt Zuständigkeiten, Verfahren oder politische Verantwortungsbeziehungen innerhalb des Bundesstaates. Seine Anwendung muss demokratische Legitimation, föderale Ordnung und rechtsstaatliche Grenzen miteinander verbinden. Maßgeblich sind das Grundgesetz, die Geschäftsordnungen der Verfassungsorgane und die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung. Der…