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Unmittelbarkeit der Wahl

Unmittelbarkeit der Wahl verlangt, dass die abgegebene Stimme ohne dazwischengeschaltete, nachträglich entscheidende Wahlmänner oder sonstige fremde Willensakte bestimmt, welche Bewerber und Listen parlamentarische Sitze erhalten. Der Wähler muss vor der Stimmabgabe erkennen können, wie seine Stimme grundsätzlich auf die personelle Zusammensetzung des Parlaments wirkt. Gesetzlich festgelegte mathematische Zuteilungsverfahren und Listen stehen der Unmittelbarkeit nicht entgegen.

Vorhersehbarkeit der Stimmwirkung

Der Wähler soll die maßgeblichen Wahlvorschläge kennen und darf die endgültige personelle Auswahl nicht einem später frei entscheidenden Gremium überlassen. Die Unmittelbarkeit ergänzt die Freiheit der Wahl und die Gleichheit der Wahl.

Listen- und Verhältniswahl

Starre Landeslisten sind zulässig, weil ihre Reihenfolge vor der Wahl feststeht. Auch die gesetzliche Zweitstimmendeckung ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2024 mit der Unmittelbarkeit vereinbar.

Beispiel

Würde ein gewähltes Kollegium erst nach der Bundestagswahl frei entscheiden, welche Abgeordneten ins Parlament einziehen, wäre die Wahl nicht unmittelbar.

FAQ

Sind Wahlcomputer mit dem Grundsatz unvereinbar?

Nicht allein wegen der Unmittelbarkeit; bei ihnen steht besonders die Öffentlichkeit und Kontrollierbarkeit im Mittelpunkt.

Verbietet der Grundsatz Landeslisten?

Nein, sofern Bewerber und Reihenfolge vor der Wahl festgelegt sind.

Wo finden sich Grundlagen?

In Art. 38 GG und erläutert auf wahlrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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