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Allgemeinheit der Wahl

Allgemeinheit der Wahl bedeutet, dass grundsätzlich jeder Staatsbürger unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Vermögen, Bildung, Religion oder politischer Anschauung wählen und gewählt werden kann. Der Grundsatz schützt den offenen Zugang zum demokratischen Legitimationsprozess. Gesetzliche Begrenzungen, etwa durch Mindestalter oder Staatsangehörigkeit, sind nur zulässig, wenn sie verfassungsrechtlich tragfähig begründet sind und den Kreis der Wahlberechtigten nicht sachwidrig verengen.

Schutzgehalt

Der Grundsatz erfasst das aktive Wahlrecht und das passive Wahlrecht. Er verbietet den Ausschluss bestimmter Bevölkerungsgruppen ohne zwingenden Grund. Praktische Zugänglichkeit, etwa durch Briefwahl und barrierearme Wahlräume, unterstützt seine Verwirklichung.

Zulässige Differenzierungen

Bei Bundestagswahlen knüpft das Grundgesetz an die deutsche Staatsangehörigkeit an. Auch ein Mindestwahlalter ist vorgesehen. Jede weitere Beschränkung ist wegen der demokratischen Integrationsfunktion streng zu prüfen.

Beispiel

Ein Wahlgesetz gewährt nur Grundeigentümern das Stimmrecht. Dies würde einen großen Teil der Staatsbürger ohne tragfähigen Grund von der Wahl ausschließen und die Allgemeinheit verletzen.

FAQ

Müssen Ausländer an Bundestagswahlen teilnehmen dürfen?

Nein. Art. 38 GG bezieht sich auf Deutsche; für Unionsbürger gelten besondere Regeln bei Kommunal- und Europawahlen.

Ist ein Mindestalter zulässig?

Ja, wenn es verfassungsrechtlich oder gesetzlich vorgesehen und sachlich vertretbar ist.

Wo stehen die Regeln?

In Art. 38 GG und im Bundeswahlgesetz; Erläuterungen bietet wahlrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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