Feststellungsklage
Mit der Feststellungsklage kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts verlangt werden. Im Verwaltungsprozess richtet sie sich nach § 43 VwGO.
Voraussetzungen
Erforderlich sind ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und ein berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung. Die Klage ist grundsätzlich subsidiär, wenn der Kläger seine Rechte mit Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann.
Beispiel
Zwischen Bürger und Behörde ist streitig, ob eine öffentlich-rechtliche Erlaubnispflicht besteht.
Häufige Fragen
Genügt eine abstrakte Rechtsfrage?
Nein. Streitgegenstand muss grundsätzlich ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis sein.
Was ist ein Feststellungsinteresse?
Jedes schutzwürdige rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse an zeitnaher Klärung kann genügen.
Verwandte Begriffe
Allgemeine Leistungsklage, Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, Verwaltungsrechtsweg, Rechtsschutzbedürfnis. Mehr auf verwaltungsrecht-faq.de.
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