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Privilegierter Erwerb

Privilegierter Erwerb ist Vermögen, das ein Ehegatte während des gesetzlichen Güterstands durch Erbschaft, Schenkung oder als Ausstattung erhält und das dem Anfangsvermögen hinzugerechnet wird. Dadurch wird nur ein späterer Wertzuwachs grundsätzlich beim Zugewinnausgleich berücksichtigt, nicht aber der unentgeltlich zugewandte Stammwert selbst. Die Regelung schützt Vermögenswerte, die nicht auf gemeinsamer Lebens- oder Wirtschaftsleistung der Ehegatten beruhen, und verlangt eine nachvollziehbare Bewertung zum Erwerbszeitpunkt.

Rechtliche Bedeutung

Die Hinzurechnung ist eine rechnerische Ausnahme vom Stichtagsprinzip des Anfangsvermögens. Schulden und mit der Zuwendung verbundene Belastungen können den anzusetzenden Wert mindern.

Voraussetzungen und Folgen

Erträge und Wertsteigerungen des privilegierten Vermögens können Zugewinn sein. Der Ehegatte, der sich darauf beruft, muss Erwerb und Wert regelmäßig darlegen und beweisen.

Beispiel

Ein Ehegatte erbt während der Ehe eine Immobilie im Wert von 200.000 Euro. Dieser Wert wird seinem Anfangsvermögen zugerechnet; eine spätere Wertsteigerung kann ausgleichspflichtigen Zugewinn bilden.

Häufige Fragen

Ist jeder Vermögenszuwachs privilegiert?

Nein. Erfasst sind nur die gesetzlich genannten unentgeltlichen Erwerbe.

Sind Wertsteigerungen geschützt?

Nicht vollständig. Reale Wertsteigerungen können Zugewinn darstellen.

Was gilt für Schulden der Erbschaft?

Sie sind bei der Bewertung des Erwerbs zu berücksichtigen.

Weiterführende Hinweise

Verwandte Begriffe sind Zugewinngemeinschaft, Zugewinnausgleich, Anfangsvermögen, Endvermögen.

Vertiefend: § 1374 BGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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