Illoyale Vermögensminderung
Illoyale Vermögensminderung bezeichnet eine Vermögensverfügung, durch die ein Ehegatte sein Endvermögen in der Absicht oder unter Umständen verringert, die dem anderen Ehegatten beim Zugewinnausgleich nicht entgegengehalten werden sollen. Das Gesetz erfasst insbesondere unentgeltliche Zuwendungen ohne sittliche Pflicht, Verschwendung und Handlungen in Benachteiligungsabsicht. Der weggegebene Betrag kann dem Endvermögen rechnerisch hinzugerechnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und Fristen erfüllt sind.
Rechtliche Bedeutung
Die Hinzurechnung verhindert, dass der Zugewinnausgleich durch gezielte Vermögensverschiebungen ausgehöhlt wird. Nicht jede wirtschaftlich unvernünftige Ausgabe ist automatisch illoyal.
Voraussetzungen und Folgen
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte muss konkrete Anhaltspunkte vortragen. Auskunfts- und Belegansprüche zu Vermögensständen können die Aufklärung erleichtern.
Beispiel
Kurz vor der Trennung verschenkt ein Ehegatte ohne nachvollziehbaren Anlass einen hohen Geldbetrag an einen Freund, um den späteren Ausgleich zu mindern. Der Betrag kann hinzugerechnet werden.
Häufige Fragen
Ist jede Schenkung problematisch?
Nein. Übliche Geschenke und Zuwendungen aus sittlicher Pflicht können ausgenommen sein.
Wird das Vermögen tatsächlich zurückgeholt?
Nicht zwingend. Häufig erfolgt eine rechnerische Hinzurechnung im Zugewinnausgleich.
Spielt der Zeitpunkt eine Rolle?
Ja. Gesetzliche Ausschlüsse und die Nähe zur Trennung sind bedeutsam.
Weiterführende Hinweise
Verwandte Begriffe sind Zugewinnausgleich, Zugewinngemeinschaft, Anfangsvermögen, Endvermögen.
Vertiefend: § 1375 BGB.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.