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Unterhaltskette

Unterhaltskette bezeichnet den zeitlich und ursächlich fortbestehenden Zusammenhang zwischen der Scheidung und einem später geltend gemachten nachehelichen Unterhaltsanspruch. Der Bedürftigkeitsgrund muss grundsätzlich bei der Scheidung, unmittelbar anschließend oder im Anschluss an einen anderen gesetzlichen Unterhaltstatbestand vorliegen. Entsteht eine völlig neue Bedarfslage erst nach einer unterhaltsfreien Zeit, kann der Anspruch ausgeschlossen sein. Die Unterhaltskette ist besonders bei Krankheit, Erwerbslosigkeit und Anschlussunterhalt rechtlich bedeutsam.

Rechtliche Bedeutung

Das Erfordernis begrenzt die fortwirkende nacheheliche Verantwortung. Entscheidend ist nicht nur Bedürftigkeit, sondern auch deren lückenloser Bezug zur Ehe und Scheidung.

Voraussetzungen und Folgen

Kurze oder rechtlich erklärbare Unterbrechungen sind gesondert zu bewerten. Der Unterhaltsberechtigte muss die anspruchserhaltenden Umstände darlegen und beweisen.

Beispiel

Ein geschiedener Ehegatte erhält zunächst Betreuungsunterhalt und wird anschließend ohne zeitliche Lücke krankheitsbedingt erwerbsunfähig. Der neue Tatbestand kann an die bestehende Unterhaltskette anschließen.

Häufige Fragen

Gilt die Unterhaltskette für Trennungsunterhalt?

Der Begriff betrifft vor allem nachehelichen Unterhalt.

Beendet jede kurze Lücke den Anspruch?

Nicht zwingend. Dauer und Gründe der Unterbrechung sind entscheidend.

Wer trägt die Darlegungslast?

Grundsätzlich der Ehegatte, der später Unterhalt verlangt.

Weiterführende Hinweise

Verwandte Begriffe sind nachehelicher Unterhalt, Trennungsunterhalt, Getrenntleben, Selbstbehalt.

Vertiefend: Infoportal Familienrecht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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