Eröffnungsbeschluss
Der Eröffnungsbeschluss ist die gerichtliche Entscheidung, mit der nach Abschluss des Zwischenverfahrens das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird. Das Gericht erlässt ihn, wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Der Beschluss bezeichnet die zugelassene Anklage und das zuständige Gericht. Er legt den Verfahrensgegenstand fest, ohne die Schuld vorwegzunehmen, und ist für den Angeklagten grundsätzlich nicht anfechtbar.
Rechtliche Bedeutung
Der Beschluss bildet die Schwelle zwischen Zwischen- und Hauptverfahren. Das Gericht prüft eigenständig, ob eine Verurteilung nach vorläufiger Bewertung wahrscheinlich ist.
Voraussetzungen und Folgen
Das Gericht kann die Anklage unverändert, mit rechtlichen Änderungen oder nur teilweise zulassen. Im Übrigen lehnt es die Eröffnung ab.
Beispiel
Nach Eingang einer Anklage wegen Betrugs prüft das Gericht Akten und Einwendungen. Es hält eine Verurteilung für wahrscheinlich und eröffnet das Hauptverfahren.
Häufige Fragen
Ist der Eröffnungsbeschluss ein Schuldspruch?
Nein. Über Schuld und Strafe wird erst nach der Hauptverhandlung entschieden.
Kann der Angeklagte ihn anfechten?
Der Eröffnungsbeschluss ist für den Angeklagten grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Was geschieht bei fehlendem Tatverdacht?
Dann lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ganz oder teilweise ab.
Weiterführende Hinweise
Im Zusammenhang stehen Beschuldigter, Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft, Strafanzeige und Untersuchungshaft. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem § 203 StPO.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.