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Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts beendet das Ermittlungsverfahren nach § 170 Absatz 2 StPO, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten. Maßgeblich ist, ob eine Verurteilung bei vorläufiger Bewertung der verfügbaren Beweise wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Die Entscheidung ist kein Freispruch und entfaltet grundsätzlich keinen Strafklageverbrauch. Werden neue Beweise bekannt und ist die Tat nicht verjährt, kann das Ermittlungsverfahren erneut aufgenommen werden.

Rechtliche Bedeutung

Die Staatsanwaltschaft muss belastende und entlastende Umstände würdigen. Bleibt die Beweislage unzureichend, darf sie keine Anklage erheben.

Voraussetzungen und Folgen

Beschuldigter und Antragsteller werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen benachrichtigt. Für den Verletzten können Beschwerde und Klageerzwingungsverfahren in Betracht kommen.

Beispiel

Mehrere widersprüchliche Aussagen lassen keinen verlässlichen Tatnachweis erwarten. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

Häufige Fragen

Ist die Einstellung ein Freispruch?

Nein. Sie erfolgt ohne gerichtliches Urteil und begründet grundsätzlich keinen Strafklageverbrauch.

Kann später erneut ermittelt werden?

Ja, insbesondere bei neuen Beweismitteln und solange keine Verjährung eingetreten ist.

Kann der Verletzte sich wehren?

Je nach Fall kommen Beschwerde und anschließend ein Klageerzwingungsverfahren in Betracht.

Weiterführende Hinweise

Im Zusammenhang stehen Beschuldigter, Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft, Strafanzeige und Untersuchungshaft. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem § 170 Absatz 2 StPO.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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