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Streitgenossenschaft

Streitgenossenschaft liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam als Kläger oder Beklagte an einem Zivilprozess beteiligt sind. Sie kann sich aus gemeinsamer Berechtigung oder Verpflichtung, demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund oder gleichartigen Ansprüchen ergeben. Bei der einfachen Streitgenossenschaft bleibt jeder Streitgenosse prozessual grundsätzlich selbständig; Handlungen eines Beteiligten wirken nicht automatisch für die anderen. Die notwendige Streitgenossenschaft verlangt dagegen wegen Rechtskraft oder materieller Rechtslage eine einheitliche Entscheidung gegenüber allen Beteiligten.

Rechtliche Bedeutung

Die gemeinsame Verhandlung dient Prozessökonomie und vermeidet widersprüchliche Ergebnisse, soweit mehrere Streitverhältnisse zusammenhängen.

Voraussetzungen und Folgen

Für jeden Streitgenossen müssen Prozessvoraussetzungen und Zuständigkeit vorliegen. Besondere Regeln bestimmen Wirkung von Säumnis, Rechtsmitteln und Beweisführung.

Beispiel

Mehrere Wohnungseigentümer verklagen denselben Bauunternehmer wegen gleichartiger Mängel aus demselben Bauvorhaben gemeinsam in einem Verfahren.

Häufige Fragen

Sind Streitgenossen immer gemeinsam gebunden?

Bei einfacher Streitgenossenschaft grundsätzlich nicht; bei notwendiger Streitgenossenschaft ist einheitliche Entscheidung erforderlich.

Kann ein Streitgenosse allein Rechtsmittel einlegen?

Bei einfacher Streitgenossenschaft grundsätzlich ja, mit Wirkung nur für seinen Prozess.

Warum wird gemeinsam geklagt?

Gemeinsame Tatsachen und Beweise können einheitlich und kostensparend behandelt werden.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Prozessvoraussetzungen, Zulässigkeit einer Klage, Rechtshängigkeit, Klageantrag und Begründetheit einer Klage. Vertiefend: Zivilrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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