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Körperliche Untersuchung des Beschuldigten

Körperliche Untersuchung des Beschuldigten ist die strafprozessuale Untersuchung seines Körpers zur Feststellung verfahrensbedeutsamer Tatsachen. Sie kann etwa Verletzungen, körperliche Merkmale, Blutalkohol oder Spuren betreffen und ist von einer Durchsuchung nach Gegenständen abzugrenzen. Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe sind zulässig, wenn kein Gesundheitsnachteil zu befürchten ist und ein Arzt die fachlich erforderliche Maßnahme vornimmt. Anordnungskompetenz, Verhältnismäßigkeit und ein mögliches Aussageverweigerungsrecht sind getrennt zu beachten.

Rechtliche Bedeutung

Der Beschuldigte muss passive Untersuchungen unter gesetzlichen Voraussetzungen dulden, aber nicht aktiv an seiner Überführung mitwirken.

Voraussetzungen und Folgen

Es bedarf eines Ermittlungszwecks und verhältnismäßiger Durchführung. Für intime oder risikoreiche Eingriffe gelten besonders strenge Grenzen.

Beispiel

Nach einer Körperverletzung werden beim Beschuldigten Kratzspuren dokumentiert und ärztlich Proben genommen, um sie mit Spuren des Opfers abzugleichen.

Häufige Fragen

Muss der Beschuldigte zustimmen?

Nein. Eine rechtmäßig angeordnete Untersuchung kann gegen seinen Willen durchgeführt werden.

Muss er aktiv mitwirken?

Grundsätzlich nur passive Maßnahmen dulden; zu selbstbelastenden aktiven Handlungen darf er nicht gezwungen werden.

Wer führt Eingriffe aus?

Körperliche Eingriffe sind nach medizinischen Regeln grundsätzlich einem Arzt vorbehalten.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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