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Bindungswirkung der Revisionsentscheidung

Die Bindungswirkung der Revisionsentscheidung verpflichtet das Gericht, an das eine Strafsache nach Aufhebung des Urteils zurückverwiesen wird, die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts seiner neuen Entscheidung zugrunde zu legen. Sie erfasst die tragenden rechtlichen Erwägungen, auf denen die Aufhebung beruht, nicht jedoch Tatsachen, die in der neuen Hauptverhandlung anders festgestellt werden dürfen. Die Bindung sichert Einheitlichkeit und Wirksamkeit des Rechtsmittelverfahrens und verhindert eine Wiederholung des bereits beanstandeten Rechtsfehlers.

Rechtliche Bedeutung

§ 358 Absatz 1 StPO regelt die rechtliche Bindung nach Zurückverweisung. Der neue Tatrichter bleibt für die Beweiswürdigung grundsätzlich selbstständig.

Voraussetzungen und Folgen

Ändert sich die Tatsachengrundlage wesentlich oder die maßgebliche Rechtslage, ist sorgfältig zu bestimmen, wie weit die frühere rechtliche Beurteilung reicht.

Beispiel

Das Revisionsgericht beanstandet die Auslegung eines Tatbestandsmerkmals. In der neuen Hauptverhandlung muss das Tatgericht diese Rechtsauffassung beachten, darf aber neue Beweise erheben.

Häufige Fragen

Bindet die Entscheidung an Tatsachenfeststellungen?

Grundsätzlich bindet sie an die rechtliche Beurteilung, nicht an aufgehobene Tatsachenfeststellungen.

Gilt die Bindung nur für dasselbe Gericht?

Sie gilt für das Gericht, an das die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung gelangt.

Darf der Fehler erneut gemacht werden?

Nein. Die tragende Rechtsauffassung des Revisionsgerichts ist zu beachten.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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