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Organstreitverfahren

Organstreitverfahren bezeichnet ein kontradiktorisches Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht über Umfang und Grenzen verfassungsrechtlicher Rechte und Pflichten oberster Bundesorgane oder anderer mit eigenen Organrechten ausgestatteter Beteiligter. Rechtsgrundlagen sind Artikel 94 Absatz 1 Nummer 1 GG, § 13 Nummer 5 und §§ 63 bis 67 BVerfGG. Der Antragsteller muss eine mögliche Verletzung oder unmittelbare Gefährdung eigener Organrechte durch eine rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners geltend machen.

Funktion des Organstreitverfahrens

Das Verfahren klärt Kompetenz- und Rechtsstreitigkeiten innerhalb der bundesstaatlichen Verfassungsorganisation. Es dient nicht der abstrakten Kontrolle objektiven Verfassungsrechts und ist keine allgemeine Aufsicht über politische Entscheidungen. Der Antragsteller verteidigt vielmehr eine ihm selbst oder dem Organ, dem er angehört, durch das Grundgesetz zugewiesene Rechtsposition. Deshalb ist das Organstreitverfahren kein Rechtsbehelf für Bürger.

Beteiligtenfähigkeit

Nach § 63 BVerfGG können Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung Antragsteller oder Antragsgegner sein. Beteiligtenfähig sind außerdem Teile dieser Organe, wenn sie im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen von Bundestag oder Bundesrat mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Dazu gehören etwa eine Fraktion, der Bundestagspräsident und unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Abgeordnete.

Ob ein Beteiligter lediglich organisatorischer Bestandteil eines Verfassungsorgans ist, genügt nicht. Er muss gerade eigene verfassungsrechtliche Rechte besitzen, die Gegenstand des Streits sein können.

Antragsgegenstand

Tauglicher Antragsgegenstand ist eine rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners. Erfasst sind nicht nur förmliche Rechtsakte, sondern auch Beschlüsse, Erklärungen, Verfahrenshandlungen oder die verweigerte Vornahme einer verfassungsrechtlich gebotenen Handlung. Die Maßnahme muss geeignet sein, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen; bloße politische Meinungsverschiedenheiten genügen nicht.

Antragsbefugnis

Nach § 64 Absatz 1 BVerfGG muss der Antragsteller geltend machen, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch die Maßnahme oder Unterlassung in grundgesetzlich übertragenen Rechten oder Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Die behauptete Rechtsverletzung darf nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen. Die bloße Behauptung, der Antragsgegner habe objektiv gegen das Grundgesetz verstoßen, reicht ohne Bezug zu einer eigenen Organrechtsposition nicht aus.

Prozessstandschaft

Ein Organteil kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Rechte des Gesamtorgans im eigenen Namen geltend machen. Besonders bedeutsam ist dies für Fraktionen, die parlamentarische Rechte des Bundestages gegenüber anderen Verfassungsorganen verteidigen können. Die Prozessstandschaft dient dem Schutz parlamentarischer Minderheiten, ersetzt aber nicht die erforderliche eigene Beteiligtenstellung.

Form und Frist

Im Antrag ist die Bestimmung des Grundgesetzes zu bezeichnen, gegen welche die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung verstoßen soll. Nach § 64 Absatz 3 BVerfGG muss der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt werden, nachdem der Antragsteller von der Maßnahme oder Unterlassung Kenntnis erlangt hat. Diese Ausschlussfrist kann grundsätzlich nicht verlängert oder durch Wiedereinsetzung wieder eröffnet werden.

Entscheidungswirkung

Nach § 67 BVerfGG stellt das Bundesverfassungsgericht fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Es hebt die Maßnahme grundsätzlich nicht wie ein Verwaltungsgericht auf und verpflichtet den Antragsgegner nicht unmittelbar zu einem bestimmten Verwaltungshandeln. Die Verfassungsorgane müssen die verbindliche Feststellung jedoch beachten und den verfassungswidrigen Zustand beseitigen.

Beispiel

Die Bundesregierung verweigert einer Bundestagsfraktion Informationen über einen abgeschlossenen Vorgang und beruft sich pauschal auf Geheimhaltung. Die Fraktion macht geltend, dadurch in ihrem parlamentarischen Frage- und Kontrollrecht verletzt zu sein. Ihr Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis der endgültigen Antwortverweigerung eingehen. Stellt das Bundesverfassungsgericht den Verfassungsverstoß fest, erklärt es die Verweigerung nicht wie einen Verwaltungsakt für aufgehoben; die Bundesregierung muss die Feststellung gleichwohl beachten.

Häufige Fragen

Kann jeder Bürger einen Organstreit einleiten?

Nein. Bürger machen eigene Grundrechte grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde geltend. Das Organstreitverfahren steht nur den beteiligtenfähigen Verfassungsorganen und Organteilen offen.

Genügt ein objektiver Verfassungsverstoß?

Nein. Der Antragsteller muss die mögliche Verletzung oder unmittelbare Gefährdung einer eigenen, ihm vom Grundgesetz übertragenen Rechtsposition darlegen.

Hebt das Bundesverfassungsgericht die beanstandete Maßnahme auf?

Grundsätzlich nein. § 67 BVerfGG sieht eine Feststellung des Verfassungsverstoßes vor.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Hinweise

Maßgeblich sind Artikel 94 Absatz 1 Nummer 1 GG und §§ 63 bis 67 BVerfGG. Weitere Hinweise zur Verfassungsgerichtsbarkeit bietet anwalt-verfassungsbeschwerde.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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