Sekundäre Viktimisierung
Sekundäre Viktimisierung bezeichnet zusätzliche Schädigungen eines bereits von Gewalt betroffenen Menschen durch den Umgang anderer Personen oder Institutionen mit dem ursprünglichen Übergriff. Sie kann etwa durch herabsetzende Behandlung, ungerechtfertigte Schuldzuweisungen oder vermeidbar belastende Verfahrensabläufe entstehen. Die Istanbul-Konvention verlangt, solche weiteren Belastungen bei Schutz und Unterstützung zu vermeiden. Der Begriff beschreibt eine Schutzperspektive, keinen selbständigen Straftatbestand. Rechte des Beschuldigten und die notwendige Sachverhaltsaufklärung bleiben bei der Gestaltung geeigneter Maßnahmen zu beachten.
Schutz im Verfahren
Artikel 15 und 18 der Istanbul-Konvention verbinden Fortbildung und geeignete Unterstützungsmaßnahmen mit der Vermeidung zusätzlicher Schädigung. Eine sorgfältige Befragung und verständliche Information können helfen. Jede notwendige Rückfrage ist jedoch nicht schon eine unzulässige sekundäre Viktimisierung.
Beispiel
Ein Gewaltopfer wird bei der ersten Beratung pauschal für den Übergriff verantwortlich gemacht. Eine solche Reaktion kann die ursprüngliche Belastung verstärken.
FAQ
Geht es um eine neue Gewalttat?
Nicht zwingend. Gemeint ist eine zusätzliche Schädigung durch den Umgang mit dem Opfer.
Muss jede Befragung unterbleiben?
Nein. Notwendige Aufklärung muss mit geeigneten Schutzmaßnahmen verbunden werden.
Ist der Begriff ein eigener Straftatbestand?
Nein. Eine konkrete Rechtsverletzung ist nach der einschlägigen Vorschrift zu prüfen.
Verwandte Begriffe
Rechtliches Gehör · Positive Verpflichtungen · Schutzpflicht des Staates · Körperverletzung · Familienrecht · Schutzpflichten nach der EMRK
Quellen und weiterführende Informationen
Europarat: Istanbul-Konvention · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.