| |

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bezieht eine nicht am Vertrag beteiligte Person in vertragliche Schutzpflichten ein. Wird sie pflichtwidrig geschädigt, kann sie eigene Schadensersatzansprüche nach Vertragsrecht geltend machen. Die Rechtsprechung verlangt typischerweise Leistungsnähe des Dritten, ein berechtigtes Einbeziehungsinteresse des Gläubigers, Erkennbarkeit für den Schuldner und Schutzbedürftigkeit. Anders als beim Vertrag zugunsten Dritter erhält der Dritte keinen Anspruch auf die Hauptleistung.

Rechtliche Grundlagen

Das Institut schließt Schutzlücken, wenn deliktische Ansprüche wegen Beweislast oder ersatzfähiger Schäden nicht genügen. Der einbezogene Personenkreis muss für den Schuldner überschaubar bleiben.

Verfassungsrechtlicher Bezug

Die richterrechtliche Haftungserweiterung dient wirksamem Rechtsgüterschutz, muss aber Privatautonomie und Vorhersehbarkeit der Haftungsrisiken beachten.

Beispiel

Ein Vermieter beauftragt einen Handwerker in der Familienwohnung. Verletzt eine sorgfaltswidrige Arbeit das dort lebende Kind, kann dieses in den Schutzbereich des Werkvertrags einbezogen sein.

Häufige Fragen

Erhält der Dritte die Hauptleistung?

Nein. Geschützt sind seine Rechtsgüter und Interessen durch vertragliche Nebenpflichten.

Muss der Dritte bekannt sein?

Nicht stets namentlich, aber der betroffene Personenkreis muss erkennbar und begrenzbar sein.

Wann fehlt Schutzbedürftigkeit?

Insbesondere wenn der Dritte bereits einen gleichwertigen eigenen vertraglichen Anspruch besitzt.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Zivilrecht, Vertragsfreiheit, Willenserklärung, Nichtigkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Mindestlohn

    Der Mindestlohn ist die gesetzlich festgelegte untere Grenze des Arbeitsentgelts, die grundsätzlich für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde gezahlt werden muss. Der allgemeine Mindestlohn gilt für die meisten Arbeitnehmer und wird regelmäßig angepasst. Daneben können höhere Branchenmindestlöhne oder tarifliche Mindestentgelte bestehen. Vereinbarungen, die den zwingenden Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung unzulässig beschränken, sind grundsätzlich unwirksam. Für…

  • |

    Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung

    Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind Entscheidungen für ein Kind, die schwer abzuändernde Auswirkungen auf seine Entwicklung oder Lebensführung haben. Bei gemeinsamer Sorge müssen getrennt lebende Eltern darüber grundsätzlich gemeinsam entscheiden. Typische Beispiele sind Schulwahl, nicht alltägliche medizinische Eingriffe, grundlegende religiöse Entscheidungen und ein dauerhafter Wohnortwechsel. Die Abgrenzung zu Alltagsangelegenheiten richtet sich nach Tragweite, Häufigkeit, Risiken…

  • Arbeitnehmer

    Ein Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines anderen weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Arbeitsbedingungen. Typische Kriterien sind die Bindung an Arbeitszeit, Arbeitsort und betriebliche Organisation. Die Bezeichnung des Vertrags allein entscheidet nicht darüber, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft…

  • |

    Einwendung

    Eine Einwendung ist ein Umstand, der die Entstehung eines Anspruchs verhindert oder einen entstandenen Anspruch wieder zum Erlöschen bringt. Rechtshindernde Einwendungen sind etwa Geschäftsunfähigkeit oder ein gesetzliches Formverbot; rechtsvernichtende Einwendungen können Erfüllung, Aufrechnung oder Erlass sein. Anders als bei einer Einrede muss das Gericht eine schlüssig vorgetragene Einwendung von Amts wegen rechtlich berücksichtigen. Die Tatsachen…

  • |

    Gestaltungsrecht

    Ein Gestaltungsrecht ist die Befugnis, durch eine einseitige Willenserklärung unmittelbar eine bestehende Rechtslage zu begründen, zu ändern oder zu beenden. Die Rechtswirkung tritt grundsätzlich ohne Zustimmung des Erklärungsempfängers ein, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele sind Anfechtung, Rücktritt, Kündigung, Widerruf und Aufrechnung. Gestaltungsrechte sind häufig fristgebunden, bedingungsfeindlich und nach wirksamer Ausübung grundsätzlich nicht frei…

  • | |

    Adhäsionsverfahren

    Das Adhäsionsverfahren ermöglicht dem Verletzten einer Straftat, vermögensrechtliche Ansprüche aus der Tat bereits im Strafverfahren geltend zu machen. Er kann insbesondere Schadensersatz oder Schmerzensgeld beantragen, soweit der Anspruch zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und nicht anderweitig rechtshängig ist. Das Strafgericht entscheidet darüber zusammen mit dem Strafurteil oder sieht unter gesetzlichen Voraussetzungen von einer Entscheidung…