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Beweismaß

Beweismaß bezeichnet den Grad richterlicher Überzeugung, der erforderlich ist, um eine streitige Tatsache als festgestellt zu behandeln. Im Zivilprozess verlangt § 286 ZPO grundsätzlich eine persönliche Überzeugung des Gerichts, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne mathematische Gewissheit zu fordern. Für bestimmte Fragen genügt überwiegende Wahrscheinlichkeit oder Glaubhaftmachung, etwa bei § 287 ZPO oder im einstweiligen Rechtsschutz. Das jeweils geltende Beweismaß beeinflusst Beweiswürdigung und Risiko eines verbleibenden Non liquet.

Rechtliche Einordnung

Das Regelbeweismaß nach § 286 ZPO gilt für anspruchsbegründende und anspruchsvernichtende Tatsachen. § 287 ZPO erleichtert insbesondere die Feststellung von Schadenshöhe und Kausalität innerhalb seines Anwendungsbereichs.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Das Gericht darf das Beweismaß nicht mit der Beweislast verwechseln. Erst wenn die notwendige Überzeugung nicht erreicht wird, entscheidet die Beweislast, welche Partei das Risiko der Unaufklärbarkeit trägt.

Abgrenzung

Beweismaß beschreibt die erforderliche Überzeugungsstärke. Beweislast ordnet das Risiko fehlender Überzeugung einer Partei zu. Glaubhaftmachung verlangt regelmäßig nur überwiegende Wahrscheinlichkeit.

Beispiel

Ob ein Vertrag geschlossen wurde, beurteilt das Gericht grundsätzlich nach § 286 ZPO. Die genaue Höhe eines feststehenden Schadens kann es dagegen unter den erleichterten Voraussetzungen des § 287 ZPO schätzen.

Häufige Fragen

Ist absolute Gewissheit erforderlich?

Nein. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad persönlicher Gewissheit.

Wann genügt Glaubhaftmachung?

Insbesondere wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht, etwa in vielen Eilverfahren.

Was geschieht bei verbleibenden Zweifeln?

Wird das erforderliche Maß nicht erreicht, greifen die Regeln der Beweislast.

Weiterführende Hinweise

Zusammenhänge bestehen mit Non liquet, Beweislast und Glaubhaftmachung. Als weiterführende Quellen eignen sich zivilrecht-faq.de, anwaltsrecht-faq.de und der amtliche Text der Zivilprozessordnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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