Beihilfenrechtliche Steuervergünstigung
Eine beihilfenrechtliche Steuervergünstigung ist ein steuerlicher Vorteil, der Unternehmen aus staatlichen Mitteln selektiv begünstigt und dadurch Wettbewerb sowie Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen droht. Er kann als staatliche Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV einzuordnen sein. Maßgeblich ist, ob die Vergünstigung vom normalen Steuersystem abweicht und nur bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen zugutekommt. Neue Beihilfen müssen grundsätzlich vor ihrer Durchführung bei der Europäischen Kommission angemeldet und genehmigt werden.
Rechtliche Einordnung
Steuerliche Maßnahmen können genauso Beihilfen sein wie Zuschüsse. Allgemeine, unterschiedslos geltende Tarifsenkungen sind regelmäßig nicht selektiv.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Zu prüfen sind wirtschaftlicher Vorteil, staatliche Zurechenbarkeit, Selektivität sowie mögliche Wettbewerbs- und Handelswirkungen. Eine Rechtfertigung kann sich aus der inneren Logik des Steuersystems ergeben.
Verfassungsrechtliche Bedeutung
Nationaler Gleichheitssatz und unionsrechtliches Beihilfenverbot greifen nebeneinander. Das Durchführungsverbot bindet Behörden und Gerichte unmittelbar.
Beispiel
Nur Unternehmen einer bestimmten Branche erhalten ohne systematischen Grund einen besonderen Steuerabzug, der ihre Kosten gegenüber Wettbewerbern senkt.
Häufige Fragen
Kann ein Freibetrag eine Beihilfe sein?
Ja, wenn er Unternehmen selektiv einen wirtschaftlichen Vorteil vermittelt.
Wer prüft die Vereinbarkeit?
Die Europäische Kommission entscheidet über die Genehmigung; Unionsgerichte kontrollieren ihre Entscheidungen.
Was gilt vor Genehmigung?
Eine neue Beihilfe darf grundsätzlich nicht durchgeführt werden.
Weiterführende Hinweise
Siehe staatliche Beihilfe, Selektivität, Durchführungsverbot und Europäische Kommission. Weiterführend informieren steuerrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de, europarecht-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.