Unionsrechtliches Diskriminierungsverbot im Steuerrecht
Das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot im Steuerrecht untersagt steuerliche Benachteiligungen wegen Staatsangehörigkeit oder grenzüberschreitender Betätigung, soweit der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet ist. Es wird durch die Grundfreiheiten und Art. 18 AEUV konkretisiert. Mitgliedstaaten behalten zwar wesentliche Kompetenzen für direkte Steuern, müssen diese aber unionsrechtskonform ausüben. Unterschiedliche Behandlung kann zulässig sein, wenn Situationen nicht vergleichbar sind oder ein zwingender Allgemeinwohlgrund besteht und die Regelung verhältnismäßig bleibt. Verdeckte, tatsächlich grenzbezogene Benachteiligungen sind ebenfalls erfasst.
Rechtliche Einordnung
Bei direkten Steuern wirken besonders Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit. Art. 18 AEUV ist regelmäßig subsidiär.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Geprüft werden grenzüberschreitender Bezug, Vergleichbarkeit, Benachteiligung, Rechtfertigungsgrund und Verhältnismäßigkeit. Kohärenz und ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis können bedeutsam sein.
Verfassungsrechtliche Bedeutung
Nationales Steuerrecht steht zugleich unter Grundgesetz und vorrangigem Unionsrecht. Gerichte müssen effektiven Rechtsschutz und gegebenenfalls eine Vorlage an den EuGH gewährleisten.
Beispiel
Ein Mitgliedstaat gewährt einen persönlichen Steuerabzug nur Gebietsansässigen, obwohl ein Gebietsfremder nahezu sein gesamtes Einkommen dort erzielt und objektiv vergleichbar ist.
Häufige Fragen
Sind direkte Steuern vollständig harmonisiert?
Nein. Nationale Zuständigkeit bleibt bestehen, muss aber die Grundfreiheiten beachten.
Ist nur offene Benachteiligung verboten?
Nein. Auch verdeckte Diskriminierungen und Beschränkungen können unionsrechtswidrig sein.
Kann eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein?
Ja, bei legitimen Gründen und verhältnismäßiger Ausgestaltung.
Weiterführende Hinweise
Siehe Grundfreiheiten, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit und Anwendungsvorrang. Weiterführend informieren steuerrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de, europarecht-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.