Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erweitert den gerichtlichen Rechtsschutz in umweltbezogenen Zulassungs- und Planungsverfahren. Es ermöglicht anerkannten Umweltvereinigungen, bestimmte Entscheidungen, Unterlassungen und Pläne gerichtlich überprüfen zu lassen, ohne eine Verletzung eigener subjektiver Rechte darlegen zu müssen. Das Gesetz setzt unions- und völkerrechtliche Anforderungen um, insbesondere die Aarhus-Konvention. Es regelt Anwendungsbereich, Anerkennung, Rügebefugnis und Fehlerfolgen. Daneben können betroffene Einzelne nach allgemeinen verwaltungsprozessualen Regeln klagen.
Rechtliche Einordnung
Das Gesetz ergänzt die Verwaltungsgerichtsordnung und durchbricht für anerkannte Vereinigungen teilweise das Erfordernis eigener Rechtsverletzung.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Erforderlich sind ein erfasster Gegenstand, eine anerkannte Vereinigung und ein zulässiger Rechtsbehelf. Maßgeblich sind materielle und verfahrensrechtliche Umweltvorschriften.
Verfassungs- und unionsrechtliche Bezüge
Erweiterter Verbandsrechtsschutz stärkt Art. 19 Abs. 4 GG, unionsrechtliche Effektivität und Zugang zu Gerichten nach der Aarhus-Konvention.
Beispiel
Ein anerkannter Umweltverband klagt gegen die Genehmigung eines Großprojekts, weil eine erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung fehlerhaft durchgeführt wurde.
Häufige Fragen
Wer kann klagen?
Insbesondere anerkannte Umweltvereinigungen sowie nach allgemeinen Regeln individuell Betroffene.
Muss der Verband eigene Rechte geltend machen?
Bei den gesetzlich eröffneten Verbandsklagen grundsätzlich nicht.
Welche Gerichte entscheiden?
Regelmäßig die Verwaltungsgerichte, abhängig vom angegriffenen Verfahren.
Weiterführende Hinweise
Siehe Verbandsklage, Klagebefugnis, Umweltvereinigung und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Weiterführende Grundlagen bieten verwaltungsrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de, europarecht-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.