| | | |

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erweitert den gerichtlichen Rechtsschutz in umweltbezogenen Zulassungs- und Planungsverfahren. Es ermöglicht anerkannten Umweltvereinigungen, bestimmte Entscheidungen, Unterlassungen und Pläne gerichtlich überprüfen zu lassen, ohne eine Verletzung eigener subjektiver Rechte darlegen zu müssen. Das Gesetz setzt unions- und völkerrechtliche Anforderungen um, insbesondere die Aarhus-Konvention. Es regelt Anwendungsbereich, Anerkennung, Rügebefugnis und Fehlerfolgen. Daneben können betroffene Einzelne nach allgemeinen verwaltungsprozessualen Regeln klagen.

Rechtliche Einordnung

Das Gesetz ergänzt die Verwaltungsgerichtsordnung und durchbricht für anerkannte Vereinigungen teilweise das Erfordernis eigener Rechtsverletzung.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Erforderlich sind ein erfasster Gegenstand, eine anerkannte Vereinigung und ein zulässiger Rechtsbehelf. Maßgeblich sind materielle und verfahrensrechtliche Umweltvorschriften.

Verfassungs- und unionsrechtliche Bezüge

Erweiterter Verbandsrechtsschutz stärkt Art. 19 Abs. 4 GG, unionsrechtliche Effektivität und Zugang zu Gerichten nach der Aarhus-Konvention.

Beispiel

Ein anerkannter Umweltverband klagt gegen die Genehmigung eines Großprojekts, weil eine erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung fehlerhaft durchgeführt wurde.

Häufige Fragen

Wer kann klagen?

Insbesondere anerkannte Umweltvereinigungen sowie nach allgemeinen Regeln individuell Betroffene.

Muss der Verband eigene Rechte geltend machen?

Bei den gesetzlich eröffneten Verbandsklagen grundsätzlich nicht.

Welche Gerichte entscheiden?

Regelmäßig die Verwaltungsgerichte, abhängig vom angegriffenen Verfahren.

Weiterführende Hinweise

Siehe Verbandsklage, Klagebefugnis, Umweltvereinigung und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Weiterführende Grundlagen bieten verwaltungsrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de, europarecht-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • | | |

    Objektives Nettoprinzip

    Das objektive Nettoprinzip besagt, dass bei der Einkommensteuer grundsätzlich nur der Erwerbsüberschuss besteuert wird. Von den Einnahmen sind daher die Aufwendungen abzuziehen, die durch die Erwerbstätigkeit veranlasst sind. Dazu zählen insbesondere Betriebsausgaben und Werbungskosten. Das Prinzip verwirklicht die Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und begrenzt gesetzliche Abzugsverbote. Seine verfassungsrechtliche Reichweite ist umstritten; Abweichungen müssen jedenfalls sachlich…

  • Hohe See

    Die Hohe See umfasst die Meeresgebiete, die weder zur ausschließlichen Wirtschaftszone, zum Küstenmeer oder zu den inneren Gewässern eines Staates noch zu den Archipelgewässern eines Archipelstaats gehören. Sie steht grundsätzlich allen Staaten offen. Dort gelten insbesondere die Freiheit der Schifffahrt, des Überflugs, der Forschung und der Kabelverlegung. Kein Staat darf Teile der Hohen See seiner…

  • |

    Präsidium des Gerichts

    Das Präsidium des Gerichts ist das richterliche Selbstverwaltungsorgan, das insbesondere die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Spruchkörper regelt. Es besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtsführenden Richter und gewählten Richtern des Gerichts. Seine Beschlüsse müssen vorab abstrakt bestimmen, welcher Spruchkörper und welche Richter für eingehende Verfahren zuständig sind. Damit verwirklicht das Präsidium die Garantie des gesetzlichen…

  • Präklusion

    Präklusion bezeichnet den Ausschluss eines Vorbringens, Beweismittels oder Rechts, weil es nicht innerhalb einer vorgeschriebenen Frist oder in einem bestimmten Verfahrensabschnitt geltend gemacht wurde. Sie dient vor allem der Verfahrensbeschleunigung und Rechtssicherheit. Da sie den Anspruch auf rechtliches Gehör berühren kann, ist sie nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung strenger Voraussetzungen zulässig. Ihre Wirkung…

  • Bundestagswahl

    Bundestagswahl bezeichnet die Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages durch das wahlberechtigte Volk. Er ist für die demokratische Legitimation, Funktionsfähigkeit und Kontrolle staatlicher Organe von besonderer Bedeutung. Zugleich bestimmt er Rechte, Verfahren oder institutionelle Grenzen innerhalb der parlamentarischen Demokratie. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Grundgesetz, dem Wahl- und Parlamentsrecht sowie der Verfassungsrechtsprechung. Der Begriff…

  • | | |

    Artenschutzrechtliche Ausnahme

    Eine artenschutzrechtliche Ausnahme erlaubt unter engen Voraussetzungen ein Vorhaben, obwohl ein gesetzliches Zugriffsverbot für besonders oder streng geschützte Arten verwirklicht würde. Erforderlich sind ein anerkannter Ausnahmegrund, das Fehlen zumutbarer Alternativen und die Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands beziehungsweise die unionsrechtlich verlangte Unschädlichkeit. Ausnahmen sind restriktiv auszulegen und artbezogen zu prüfen. Vermeidungsmaßnahmen haben Vorrang; vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen können…