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Spruchrichterprivileg

Das Spruchrichterprivileg beschränkt die Amtshaftung für Pflichtverletzungen bei richterlichen Entscheidungen. Nach § 839 Abs. 2 BGB haftet der Staat für ein fehlerhaftes Urteil grundsätzlich nur, wenn die Pflichtverletzung zugleich eine Straftat darstellt. Dadurch sollen Rechtskraft, richterliche Unabhängigkeit und Konzentration des Rechtsschutzes im Instanzenzug geschützt werden. Das Privileg erfasst urteilsvertretende Entscheidungen, nicht jedoch jede richterliche Tätigkeit. Für pflichtwidrige Verzögerungen eines Verfahrens gilt die Beschränkung ausdrücklich nicht; daneben besteht der besondere Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahren.

Rechtliche Einordnung

Das Privileg ist eine besondere Haftungsbeschränkung innerhalb des Amtshaftungsrechts. Sein sachlicher Anwendungsbereich wird wegen der einschneidenden Wirkung eng bestimmt.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Erforderlich ist eine richterliche Entscheidung in einer Rechtssache. Außerhalb des Kernbereichs rechtsprechender Tätigkeit gelten die allgemeinen Amtshaftungsvoraussetzungen.

Verfassungs- und unionsrechtliche Bezüge

Richterliche Unabhängigkeit und Rechtskraft stehen effektivem Rechtsschutz gegenüber. Unionsrecht kann bei letztinstanzlichen Gerichtsverstößen eigenständige Staatshaftung verlangen.

Beispiel

Eine Partei verlangt Schadensersatz allein wegen einer vermeintlich falschen Beweiswürdigung im rechtskräftigen Urteil. Ohne strafbare Pflichtverletzung greift grundsätzlich das Privileg.

Häufige Fragen

Gilt das Privileg für jeden richterlichen Fehler?

Nur für Entscheidungen, die als Urteil oder urteilsvertretend einzuordnen sind.

Gilt es bei Verfahrensverzögerung?

Nein. Verzögerungen sind ausdrücklich ausgenommen.

Warum besteht die Beschränkung?

Sie schützt Rechtskraft, Instanzenzug und richterliche Unabhängigkeit.

Weiterführende Hinweise

Siehe richterliche Unabhängigkeit, Rechtskraft, überlanges Gerichtsverfahren und Amtshaftungsanspruch. Weiterführend informieren verwaltungsrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de, zivilrecht-faq.de, europarecht-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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