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Buchersitzung

Buchersitzung ist der Eigentumserwerb an einem Grundstück aufgrund langjähriger unrichtiger Grundbucheintragung. Nach § 900 BGB erwirbt derjenige Eigentum, der seit dreißig Jahren als Eigentümer eingetragen ist und das Grundstück während dieser Zeit im Eigenbesitz hat. Die Vorschrift stabilisiert eine dauerhaft auseinanderfallende Buch- und Rechtslage. Sie setzt keine Gutgläubigkeit voraus, verlangt aber den vollständigen Ablauf der gesetzlichen Frist und ununterbrochenen Eigenbesitz.

Rechtliche Einordnung

Buchersitzung verbindet die Publizität des Grundbuchs mit tatsächlichem Eigenbesitz und schafft nach langer Zeit Rechtssicherheit.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Nötig sind dreißigjährige Eintragung als Eigentümer, ebenso langer Eigenbesitz und kein fristunterbrechender Ausschlussgrund.

Rechtsfolgen

Mit Fristablauf wird der Eingetragene kraft Gesetzes Eigentümer; die bisherige materielle Eigentümerstellung erlischt.

Beispiel

Ein fälschlich Eingetragener nutzt ein Grundstück dreißig Jahre ununterbrochen wie ein Eigentümer und erwirbt dadurch Eigentum.

Häufige Fragen

Ist guter Glaube erforderlich?

Nein. § 900 BGB stellt auf Eintragung, Zeitablauf und Eigenbesitz ab.

Reicht die Eintragung allein?

Nein. Zusätzlich ist Eigenbesitz während der gesamten Frist erforderlich.

Wie lang ist die Frist?

Sie beträgt dreißig Jahre.

Weiterführende Hinweise

Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Eigentum, Besitz, Übereignung. Vertiefend helfen die nicht werblichen Informationsangebote zivilrecht-faq.de sowie der Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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