Altlast
Altlast Altlast ist nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz eine stillgelegte Abfallbeseitigungsanlage oder ein Grundstück, auf dem umweltgefährdende Stoffe behandelt, gelagert oder abgelagert wurden und von dem schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren ausgehen. Im Immobilienrecht beeinflussen Altlasten Kaufpreis, Nutzbarkeit, Finanzierung und Haftung. Behörden können insbesondere Verursacher, Eigentümer oder Inhaber tatsächlicher Gewalt zu Untersuchung und Sanierung heranziehen. Vertragliche Risikoverteilung wirkt grundsätzlich nicht gegenüber der Behörde.
Rechtliche Einordnung
Ein Altlastenverdacht ist von einer festgestellten Altlast zu unterscheiden. Beide können Untersuchungs-, Offenlegungs- und Bewertungsbedarf auslösen.
Bedeutung und Abgrenzung
Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit und zivilrechtliche Gewährleistung bestehen nebeneinander. Der Käufer kann trotz vertraglicher Regelung ordnungsrechtlich in Anspruch genommen werden.
Beispiel
Auf einem früheren Industriegelände werden Lösungsmittel im Boden festgestellt. Die Behörde verlangt Untersuchungen; zugleich prüft der Käufer Ansprüche wegen verschwiegener Kontamination.
Häufige Fragen
Wo erhält man Hinweise?
Bei zuständigen Boden- oder Umweltbehörden, aus Altlastenkatastern und durch fachkundige Grundstücksuntersuchungen.
Haftet stets nur der Verursacher?
Nein. Auch Eigentümer und weitere gesetzlich Verantwortliche können herangezogen werden.
Schützt ein Gewährleistungsausschluss den Verkäufer immer?
Nein. Insbesondere bei arglistigem Verschweigen kann er sich darauf nicht berufen.
Zusammenhänge und Quellen
Weitere Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Eigentum, Grundbuch, Auflassung, Auflassungsvormerkung, Notarielle Beurkundung und Grundschuld.
Nicht werbliche Vertiefungen bieten zivilrecht-faq.de und verwaltungsrecht-faq.de. Maßgebliche Vorschriften enthalten das amtliche Bürgerliche Gesetzbuch und die Grundbuchordnung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.