Gläubigerverzug
Gläubigerverzug tritt ein, wenn der Gläubiger die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt oder eine notwendige Mitwirkung unterlässt. Er setzt grundsätzlich Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit des Schuldners sowie ein tatsächliches oder gesetzlich entbehrliches Angebot voraus. Der Schuldner wird nicht von seiner Pflicht frei, haftet aber nur noch eingeschränkt. Außerdem gehen bestimmte Gefahren über, Aufwendungsersatz kann entstehen und bei Geldschulden endet regelmäßig die Verzinsung.
Rechtliche Einordnung
Der Gläubigerverzug ist keine Pflichtverletzung im engeren Sinn, sondern eine gesetzlich geregelte Störung der Leistungsabwicklung.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Voraussetzungen
Erforderlich sind Erfüllbarkeit, ordnungsgemäßes Angebot, Nichtannahme oder fehlende Mitwirkung und grundsätzlich kein Annahmehindernis auf Schuldnerseite.
Rechtsfolgen
Die Haftung des Schuldners wird gemildert; Gefahr- und Kostenfolgen verschieben sich zulasten des Gläubigers.
Beispiel
Der Käufer erscheint trotz vereinbarten Abholtermins nicht, obwohl der Verkäufer die Ware vollständig bereitgestellt hat.
Häufige Fragen
Erlischt die Leistungspflicht?
Nein.
Muss der Gläubiger schuldhaft handeln?
Nein, Verschulden ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Reicht jedes Angebot?
Es muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen oder ausnahmsweise entbehrlich sein.
Weiterführende Hinweise
Passende Wörterbuchartikel: Schuldverhältnis, Verzug, Treu und Glauben. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten zivilrecht-faq.de und das Bürgerliche Gesetzbuch.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.