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Echter Vertrag zugunsten Dritter

Ein echter Vertrag zugunsten Dritter gewährt einem Dritten ein eigenes unmittelbares Forderungsrecht gegen den Versprechenden. Ob ein solches Recht entstehen soll, bestimmen Vereinbarung und Auslegungsregeln der §§ 328 ff. BGB. Der Dritte wird begünstigt, ohne selbst Vertragspartei zu werden. Der Versprechensempfänger kann je nach Vertragsinhalt ebenfalls Leistung verlangen. Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis kann der Versprechende dem Dritten grundsätzlich entgegenhalten.

Rechtliche Einordnung

Die Vertragsgestaltung durchbricht den Grundsatz, dass nur Vertragsparteien unmittelbare Leistungsansprüche aus ihrem Vertrag erwerben.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Erforderlich sind ein Vertrag zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger sowie der erkennbare Wille, dem Dritten einen eigenen Anspruch einzuräumen.

Rechtsfolgen

Der Dritte erwirbt unmittelbar das vereinbarte Forderungsrecht und kann die Leistung selbst verlangen.

Beispiel

Eine Lebensversicherung verpflichtet den Versicherer, die Versicherungssumme unmittelbar an den benannten Begünstigten zu zahlen.

Häufige Fragen

Wird der Dritte Vertragspartei?

Nein.

Kann er selbst klagen?

Ja, wenn ihm ein eigenes Forderungsrecht eingeräumt wurde.

Welche Einwendungen bestehen?

Der Versprechende kann grundsätzlich Einwendungen aus dem Vertrag geltend machen.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Vertrag zugunsten Dritter, Schuldverhältnis, Willenserklärung. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten zivilrecht-faq.de und das Bürgerliche Gesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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