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Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis

Der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis war das 1756 in Kraft gesetzte bayerische Zivilgesetzbuch. Die unter Kurfürst Maximilian III. Joseph von Wiguläus von Kreittmayr ausgearbeitete Kodifikation ordnete das Privatrecht des Kurfürstentums Bayern systematisch, verband gemeines römisches Recht mit einheimischen Rechtsquellen und verwendete deutsche Gesetzessprache. Er gehörte zu den wichtigen Naturrechtskodifikationen des 18. Jahrhunderts, blieb jedoch ständisch geprägt. Seine privatrechtliche Geltung endete im Wesentlichen mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch 1900.

Historische Einordnung

Der Codex war Teil einer umfassenderen bayerischen Gesetzesreform, zu der auch Straf- und Prozessordnungen gehörten.

Rechtliche Bedeutung

Er schuf größere Rechtseinheit, beseitigte aber nicht alle lokalen Rechte und gesellschaftlichen Standesunterschiede. Kommentierungen Kreittmayrs prägten die Anwendung.

Beispiel

Ein bayerisches Gericht des späten 18. Jahrhunderts beurteilte eine Erbstreitigkeit vorrangig nach den Regeln des Codex und ergänzend nach fortgeltendem gemeinem Recht.

Häufige Fragen

War der Codex das erste deutsche Zivilgesetzbuch?

Er war eine frühe bedeutende territorialstaatliche Kodifikation, aber nicht die einzige ihrer Art.

Galt er im gesamten Deutschen Reich?

Nein. Seine Geltung war auf Bayern und zeitweise bestimmte bayerische Gebiete beschränkt.

Wann wurde er abgelöst?

Im Kern mit dem Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Rechtsgeschichte, Reichskammergericht, Reichsgericht, Paulskirchenverfassung und Weimarer Reichsverfassung. Vertiefend: Das Grundgesetz und Bayerische Verfassung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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