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Zustimmungsgesetz zum völkerrechtlichen Vertrag

Zustimmungsgesetz zum völkerrechtlichen Vertrag ist das Bundesgesetz, mit dem Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat dem Abschluss bestimmter Verträge nach Artikel 59 Absatz 2 Grundgesetz zustimmen. Es ermächtigt zur Ratifikation und erteilt regelmäßig den innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehl. Erfasst sind insbesondere Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen. Das Gesetz ist vom völkerrechtlichen Vertrag und vom späteren Ratifikationsakt rechtlich zu unterscheiden.

Rechtliche Einordnung

Das Zustimmungsgesetz sichert parlamentarische Beteiligung an wesentlichen internationalen Bindungen. Es besitzt grundsätzlich den Rang eines einfachen Bundesgesetzes.

Voraussetzungen und Bedeutung

Prüfungsmaßstab

Zu prüfen sind Vertragsgegenstand, Gesetzgebungskompetenz, Beteiligung des Bundesrates, ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren und Übereinstimmung mit dem Grundgesetz.

Rechtsfolge

Nach Inkrafttreten darf der Bundespräsident den Vertrag regelmäßig ratifizieren; zugleich können hinreichend bestimmte Vertragsnormen innerstaatlich anwendbar werden.

Beispiel

Ein neuer multilateraler Menschenrechtsvertrag verpflichtet Deutschland zu gesetzlichen Schutzmaßnahmen. Vor der Ratifikation beschließt der Bundestag ein Zustimmungsgesetz nach Artikel 59 Absatz 2 Grundgesetz.

Häufige Fragen

Ist das Zustimmungsgesetz selbst der Vertrag?

Nein. Es ist ein innerstaatliches Gesetz, das dem völkerrechtlichen Vertrag zustimmt und seine Anwendung ermöglicht.

Muss der Bundesrat immer zustimmen?

Nein. Seine Beteiligung richtet sich nach den allgemeinen verfassungsrechtlichen Regeln für das jeweilige Gesetz.

Kann das Gesetz vor Vertragsabschluss ergehen?

Es bezieht sich regelmäßig auf einen ausgehandelten Vertragstext und geht der Ratifikation voraus.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Ratifikation, Grundgesetz, Völkerrecht. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten das-grundgesetz.de und die Wiener Vertragsrechtskonvention.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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